Rechtsprechung / Amtsgericht Heinsberg
Amtsgericht Heinsberg Beschluss vom 11.11.2025 – 30 F 349/21
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGHS:2025:1111.30F349.21.00
G r ü n d e
1.
Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
In seinem aktuellen Befangenheitsantrag rügt der Vater lediglich erneut die Vorgehensweise der Abteilungsrichterin und wirft ihr weiterhin eine bewusste Manipulation des Verfahrens, ein heimliches Vorgehen im Zusammenspiel mit den anderen Verfahrensbeteiligten und eine fortgesetzte Ungleichbehandlung vor. Diese Gründe sind bereits mehrfach durch das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen worden, zuletzt mit Beschluss vom 14.02.2025, Az. II-26 WF 136/24. Darin hat das Oberlandesgericht Köln zum Befangenheitsantrag des Vaters vom 05.09.2024 festgestellt:
"Im Übrigen mögen die in den Verfahrenshandlungen und Beschlüssen enthaltenen Rechtsauffassungen der Richterin am Amtsgericht F. für den Antragsgegner ungünstig sein, stellen aber keinerlei Grund der Besorgnis der Befangenheit dar. Bei der gebotenen Würdigung aller Umstände fehlen für eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Gesetzesanwendung aus Sicht einer vernünftigen Partei jegliche Anhaltspunkte. Soweit er die Historie des Verfahrens und das Vorgehen von Richterin am Amtsgericht F. darstellt, ist aus diesen Ausführungen in keiner Weise eine „kriminelle Vorgehensweise“, eine „unfaire Verfahrensführung“ oder ein heimliches Vorgehen - auch mit anderen Gerichtspersonen - nur im Ansatz zu erkennen."
Der erneute Ablehnungsantrag kurz vor dem Erörterungstermin am 11.11.2025, der lediglich die bereits mehrfach beschiedenen Ablehnungsgründe wiederholt, kann daher nur als missbräuchlich angesehen werden und ist daher zu verwerfen.
2.
Im Übrigen ist der Befangenheitsantrag auch unbegründet, da in den zuletzt vorgenommenen Verfahrenshandlungen aus Sicht einer vernünftigen Partei keine einseitige Benachteiligung des Vaters gesehen werden kann.
Mit Verfügung vom 11.09.2025 wurde ein Erörterungstermin bestimmt, zu dem alle Beteiligten (auch der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter) geladen worden sind. Wegen Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter wurde der Termin unter dem 19.09.2025 verlegt. Ferner wurde unter dem 11.09.2025 auch ein Termin zur Anhörung der Kinder bestimmt, worauf in der Ladung zum Erörterungstermin auch hingewiesen wurde. Eine Ladung zum Anhörungstermin der Kinder ist an den Vater nicht übermittelt worden, da die Anhörung der Kinder lediglich in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erfolgt (§ 159 Abs. 4 FamFG). Der Vermerk über die Anhörung der Kinder am 03.11.2025 ist nach Abfassung und Verschriftlichung unter dem 07.11.2025 an alle Beteiligten verschickt worden. Eine Benachteiligung alleine des Vaters kann darin nicht gesehen werden. Den Beteiligten wird auch, soweit sie dies beantragen, im Erörterungstermin noch eine Frist zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden.
Schließlich ist dem Vater auch Akteneinsicht bewilligt worden.