Rechtsprechung / Amtsgericht Herford
Amtsgericht Herford Beschluss vom 09.12.2025 – 111 Owi 314-25
ECLI:DE:AGHF1:2025:1209.111OWI314.25.00
Tenor
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.
Amtsgericht Herford
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen Verteidiger:
hat das Amtsgericht Herford
durch den Richter
am 09. Dezember 2025
beschlossen:
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
(Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.3 BKat)
Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen. Es wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheids vom 27.08.2025 verwiesen.
Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden. Aufgrund der tateinheitlichen Begehung, die der Bußgeldbescheid zu Grunde gelegt hatte, war ein Teilfreispruch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Insoweit konnte der Kostenausspruch auch nicht abändert werden.