Rechtsprechung / Amtsgericht Herne
Amtsgericht Herne Urteil vom 29.05.2006 – 18 C 239/06
ECLI:DE:AGHER1:2006:0529.18C239.06.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 305,08 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die Klage ist begründet.
Der klägerische Prozeßbevollmächtigte hat hier zu Recht gemäß Nummer 2400
Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Hierbei sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Nach den unwidersprochen gebliebenen klägerischen Darlegungen ist von einer überdurchschnittlichen schwierigen und bedeutenden Angelegenheit auszugehen. Sowohl die der Schadensregulierung zugrunde liegende vorherige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang als auch die Schadensregulierung u.a. im Hinblick auf den eingetretenen Personenschaden weicht hier von einem -normalen- Unfallschaden ab. Es handelt sich insofern unstreitig um eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Festsetzung der Geschäftsgebühr auf einen Satz von 1,8 erscheint daher hier im Einzelfall nicht Ermessens fehlerhaft. Die Geltendmachung einer 1,8-Geschäftsgebühr war demnach im vorliegenden Fall nicht unbillig und im Ergebnis bindend.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des
§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist schon allein deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 305,08 EUR festgesetzt.