Rechtsprechung / Amtsgericht Herne

Amtsgericht Herne Urteil vom 18.03.2025 – 9 C 170/24

ECLI:DE:AGHER1:2025:0318.9C170.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 00.00.0000 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der monatlich an die Beklagte zu zahlende Betrag wurde in den vergangenen Jahren angepasst. Diese Anpassungen wurden der Klägerseite unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zu Beitragsanpassungen mitgeteilt.

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Der Kläger zahlte monatlich die Beiträge in der von der Beklagten festgesetzten Höhe.

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Mit E-Mail vom 00.00.0000 wurde die Beklagte erfolglos zur Auskunft der Personenbezogenen Daten aufgefordert.

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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus § 15 DSGVO zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der

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personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag mit der

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Versicherungsnummer N03 seit dem Jahr N01 zur Verfügung

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zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

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a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrages für jede stattgefundene

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Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG,

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b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe der Herkunfts- und

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Zieltarifs,

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c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung.

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Die Beklagte beantrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil einerseits Bereits keine personenbezogenen Daten vorlägen und andererseits die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei.

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Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht gemäß § 15 DSGVO zu. Die Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Auskünften um personenbezogene Daten handelt oder nicht ist umstritten. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden personenbezogene Daten nicht vorliegen. Die erbetenen Informationen haben lediglich mittelbaren Bezug zum Kläger, so dass nach der hier vertretenen Auffassung gerade keine personenbezogenen Daten vorliegen.

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Auf die Frage, ob das Begehen darüber hinaus wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ungerechtfertigt ist, kommt es insoweit nicht mehr an.

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Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehen des Klägers liegen nicht vor.

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Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hat sich der Streitwert an dem Interesse des Klägers an den geltend gemachten Auskünften zu orientieren. Ein wirtschaftliches Interesse an den Auskünften macht der Kläger dabei nicht substantiiert geltend, so dass lediglich das Interesse an Informationen, die dem Kläger unstreitig bereits zuvor übermittelt wurden, zu bewerten war.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist.

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Y., B.-straße, N02 Y., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Y. zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Y. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere Elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs Mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .