Rechtsprechung / Amtsgericht Ibbenbüren
Amtsgericht Ibbenbüren Beschluss vom 16.12.2002 – 9a M 599/02
ECLI:DE:AGST2:2002:1216.9A.M599.02.00
Tenor
wird der Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 dahin ergänzt, dass das Kind ..........., geboren am 22. November 1988, nur mit einem Betrag von 97,50 EUR
als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
G r ü n d e :
Die Gläubigerin beantragt, das Kind......... nur mit 97,50 EUR monatlich als unterhalts-
berechtigte Person zu berücksichtigen. Da die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, würde das älteste Kind an die Stelle der Ehefrau treten.
Dadurch würde auf ............ ein höherer pfandfreier Betrag entfallen.
Der Schuldner stellt keinen Antrag.
Dem Antrag der Gläubigerin ist zuzustimmen.
Da laut Pfändungs-und Überweisungsbeschluß vom 11.6.2002 die 4 Kinder des Schuldners nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, ist ..........nur mit 195,00 EUR : 2 = 97,50 EUR als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.