Rechtsprechung / Amtsgericht Iserlohn

Amtsgericht Iserlohn Beschluss vom 06.10.2016 – 45 C 63/16

ECLI:DE:AGIS:2016:1006.45C63.16.00

Tenor

1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.

2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.

Gründe

2

Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.