Rechtsprechung / Amtsgericht Iserlohn
Amtsgericht Iserlohn Beschluss vom 06.10.2016 – 45 C 63/16
ECLI:DE:AGIS:2016:1006.45C63.16.00
Tenor
1. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungsaufforderung der Beklagten über € 70,45 (einschließlich Kosten) vom 01.08.2016 (Geschäftszeichen XV 114857) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100 einstweilen eingestellt wird.
2. Die Frist zur Klageerwiderung wird antragsgemäß bis zum 21.10.2016 verlängert.
Gründe
2
Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 769 Abs. 1 ZPO.