Rechtsprechung / Amtsgericht Iserlohn
Amtsgericht Iserlohn Beschluss vom 25.03.2024 – 32 XI 742/23
ECLI:DE:AGIS:2024:0325.32XI742.23.00
Tenor
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 09.01.2024 die Entscheidung vom 28.12.2023 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für "Verweigerung der Stadt Hemer die melderechtl. Erfassung vorzunehmen, zur Beantragung von Wohngeld erforderlich" bewilligt.
Gründe
Die Abteilungsrichterin verkennt nicht, dass bei persönlicher Vorsprache der Betreuerin der Betreuten eine Anmeldung durchgeführt worden wäre und ein verständiger Selbstzahler voraussichtlich eine persönliche Vorsprache vorgenommen hätte, um den durch eine Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten zu entgehen. Vorliegend zu berücksichtigen war indes die Besonderheit, dass aufgrund der gerichtlich angeordneten Betreuung der Antragsstellerin auch im Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten" nicht allein auf die Betreute selbst, sondern insbesondere auf die Person der Betreuerin abzustellen war, da die Betreute selbst eine Anmeldung aufgrund der Betreuung nicht wirksam hätte vornehmen können. Die Betreuerin indes war aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, persönlich bei der Stadt vorzusprechen und die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Sie war nicht verpflichtet und es war ihr aufgrund der gerichtsbekannt zahlreich bestehenden Betreuungen und der damit einhergehenden Vergütung, welche eine persönliche Vorsprache nicht abdeckt, auch nicht zuzumuten, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen. Auch ein Betreuer, der einen Selbstzahler betreut, ist nicht verpflichtet, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen und wird diese aufgrund der üblichen Anzahl an bestehenden Betreuungen voraussichtlich ebenfalls nicht persönlich vornehmen.