Rechtsprechung / Amtsgericht Jülich
Amtsgericht Jülich Beschluss vom 11.03.2019 – 17 Ds 19/19
ECLI:DE:AGJUEL:2019:0311.17DS19.19.00
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig eingestellt.
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 600,00 EUR an folgende Einrichtung: Jülicher Tafel e.V.
zu Hd. Frau H, IBAN: DE91395501101200161527, BIC: SDUEDE33XXX.
Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von sechs Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Ausfertigung
17 Ds-3 Js 1443/18-19/19
Amtsgericht Jülich
Beschluss
In der Strafsache
gegen XY,geboren am gg in GG,
Würselen, Mitarbeiter AA,
deutscher Staatsangehöriger, ledigwohnhaft G-Straße,52134 Herzogenrath,Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. C2, BB, 52349 DürenNebenkläger: Herr C, Vertreter: Rechtsanwältin T, DD, 52428 Jülich
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig eingestellt.
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 600,00 EUR an folgende Einrichtung:Jülicher Tafel e.V.
zu Hd. Frau H, IBAN: DE91395501101200161527, BIC: SDUEDE33XXX.
Der Geldbetrag ist zahlbar innerhalb von sechs Monaten.
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Jülich, 11.03.2019AmtsgerichtEERichterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
FFJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle