Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 02.11.2004 – 266 C 354/04

ECLI:DE:AGK:2004:1102.266C354.04.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 479,80 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 2.7.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand: (entfällt gem. § 313  a ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Klägerin rechnet zutreffend ihre Lohnkosten fiktiv auf der Basis des Dekra - Gutachtens ab.

5

Dieses Gutachten enthält unstreitig die Studenverrechnungssätze, die in einer markengebundenen  Fachwerkstatt zugrundegelegt werden. Diese darf  der Geschädigte grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung  zugrundelegen (so BGH Urt. vom 29.4.2003).

6

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in diesem vorliegenden Einzelfall nicht zu erkennen.

7

Die vorgenommene Abrechnung der Lohnkosten verstößt nicht  gegen § 254 BGB. Der bloße Hinweis der Beklagten auf 2 in Köln gelegene  Werkstätten, die angeblich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu bieten in der Lage seien , reicht insoweit nicht aus.

8

Diese sind nämlich für den Geschädigten nicht  „mühelos“ ( siehe BGH a.a.O.) zu erreichen.

9

Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, ohne weitere Prüfung die von der Versicherung genannten Werkstätten zu beauftragen. Mit dem Hinweis auf die „markengebundene „Werkstatt soll gerade das Vertrauen des geschädigten Autobesitzers in „seine Marke“ bei einem Schadensausgleich berücksichtigt werden.Die Einholung von Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung dieser Werkstätten bezüglich der Marke „Seat“ war für die Klägerin deshalb   geboten ,  stellt aber gleichzeitig einen Aufwand dar, der dazu führt, daß die angegebenen  preisgünstigeren Werkstätten  nicht   eine „mühelos “ (Siehe BGH a.a.O.) erreichbare  Reparaturmöglichkeit bieten.

10

Keinesfalls ist von dem Geschädigten zu erwarten, seinerseits im Internet nach preisgünstigeren Werkstätten zu recherchieren.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.