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Amtsgericht Köln Urteil vom 09.06.2005 – 129 C 70/04

ECLI:DE:AGK:2005:0609.129C70.04.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 866,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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T a t b e s t a n d

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Die Beklagte ist Krankenversicherer der Klägerin. Diese hielt sich vom 03.12.- 11.12.2003 in der N.-F. Klinik -einer Fachklinik für Venenerkrankungen- zur Durchführung einer stationären Heilbehandlung auf.

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Die in diesem Zusammenhang abgerechneten ärztlichen Leistungen erstattete die Beklagte nur teilweise.

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Die Klägerin behauptet, es sei medizinisch notwendig gewesen, die Venenoperation in Lokalanästhesie und in zwei Teil - Operationen durchzuführen.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.035,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04. 2004 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2004 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.

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Sie beantragt nunmehr,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Behandlung habe insbesondere in ihrer Dauer das medizinisch notwendige Maß überschritten. Notwendig sei allenfalls ein Aufenthalt von 3 Tagen gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf Bl. 144 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung der Klägerin, insbesondere die Durchführung der Operationen in 2 Sitzungen, medizinisch notwendig waren. Hingegen ist nicht erwiesen, dass die Dauer der Behandlung das medizinisch notwendige Maß überstieg.

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Das Gericht schließt sich dem umfassenden, sorgfältig gefertigten und in sich

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schlüssigen Gutachten des Sachverständigen T. an. Die Beklagten ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, die Behauptung, eine eitenastexstirpation

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könne mit einer Crossektomie an einem Tag stattfinden, entbehre der Realität, da die Seitenastexstirpationen während der Recrossektomie jeweils an einer Seite in einer Sitzung durchgeführt worden seien. Eingriffe im Kniekehlenbereich sollten in Bauchlage durchgeführt werden, während die Recrossektomie in der Leiste in Rückenlage durchgeführt werde.

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Wissenschaftlich anerkannt sei zudem, dass die Operationen angesichts der Schwere der Erkrankung und der vorangegangenen Operationen zeitlich getrennt wurden.

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Der Operationverlauf sei in der zeitlichen Planung und mit der durchgeführten Strategie zu vertreten. Die Operationsstrategie decke sich mit den Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Phlebologie. Das zeitversetzte Operieren zwischen der rechten und linken Leiste sei aus fachärztlich, chirurgischer phlebologischer Sicht zu vertreten und so auch in den Leitlinien aufgezeigt.

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Hinsichtlich der Dauer des stationären Aufenthalts hat der Sachverständige ausgeführt, es handele sich um ausgedehnte Narbenverhältnisse bei einem zweiten Rezidiv rechts und bei einem ersten Rezidiv links. Allein diese Eingriffe rechtfertigten den stationären Aufenthalt postoperativ von 7 Tagen. Bei der Schwere und der Ausdehnung des Befundes sei ein ambulantes Vorgehen - Einbestellung des Patienten mit unverzüglicher Operation am selben Tag - nicht zu vertreten. Während der Wundheilungsphase seien die Seitenäste der rückwärtigen Beinpartie operiert worden, so dass eine Verlängerung des stationären Aufenthalts dadurch nicht erfolgte. Diese Zusatzeingriffe hätten den stationären Aufenthalt nicht verlängert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,

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711 ZPO.