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Amtsgericht Köln Urteil vom 30.08.2005 – 120 C 7/05

ECLI:DE:AGK:2005:0830.120C7.05.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,79 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1991 sowie 5,91 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen. -

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung des Betrages von 225,79 € gem. §§ 398 BGB, 12 Abs. 1 S. 3 PostGiroO i. V. m. § 607 BGB a. F. verlangen.

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Unstreitig hatte der Beklagte sein seinerzeit bestehendes Postgirokonto Nr.

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261837-509 per 30.10.1990 um 441,60 DM = 225,79 € überzogen. Über diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenkosten ist unter dem 08.01.1991 ein Leistungsbescheid gegen den Beklagten ergangen, dessen Erhalt der Beklagte nicht bestreitet.

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Die Forderung ist nicht verjährt.

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Gem. § 195 BGB a. F. betrug die bis zum 31.12.2001 geltende Verjährungsfrist 30 Jahre.

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Diese Frist war durch den Erlaß des Mahnbescheides vom 03.02.1997 unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten durch Niederlegung am 12.03.1997 zugestellt worden. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt unter dem 02.04.1997.

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Danach ist es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen, der durch Einreichung der Klagebegründung vom 24.12.2004 beendet worden ist und zu einer Hemmung der ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren geführt hat, bevor die ab 01.01.2002 geltende Verjährungsfrist abgelaufen war.

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Auch von einer Verwirkung gem. § 242 BGB kann nicht ausgegangen werden.

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Die Rückzahlung des Minusbetrages von 225,79 € ist zeitnah gefordert worden durch den Leistungsbescheid vom 08.01.1991.

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Der Beklagte mußte mit einer weiteren Geltendmachung rechnen. Diese ist dann spätestens durch den Mahnbescheid vom 03.02.1997 erfolgt, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

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Der Beklagte mußte damit rechnen, daß das Mahnverfahren irgendwann fortgesetzt würde.

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Zudem reicht allein das Zeitmoment nicht aus, den Tatbestand der Verwirkung zu begründen. Vielmehr muß ein sog. Umstandsmoment hinzukommen, nämlich, daß der Beklagte sich darauf eingerichtet hat, daß die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 398, 286, 288 BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.