Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 27.10.2005 – 364 UR II 1137/05

ECLI:DE:AGK:2005:1027.364UR.II1137.05.00

Tenor

In der Beratungshlifesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 26.07.2005 zurückgewiesen.

Gründe

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Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.

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Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte, Gegen die Antragstellerin wurden hier offensichtlich Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen angestrengt. In diesem Verfahren (bzw. dem entsprechenden Rechtsermittelverfahren) hätte die Antragstellerin grund-sätzliche Prozesskostenhilfe beantragen können. Diese wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung Nehemia vorliegen – dann auch regelmäßig gewährt.

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Desweiteren ist nach laufender Rechtsprechung des AG Köln einem Antragsteller die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten bzw. die Beschaffung einer aktuellen Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten.

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Gegebenenfalls kann sich die Antragstellerin auch selbst an die Rechtsantrag-stelle des zuständigen Gerichts wenden und zunächst Vollstreckungs-erinnerungeinlegen oder entsprechende Vollstreckungsschutzanträge stellen.

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Der Unterzeichner hat in mehrjähriger Tätigkeit auf der hiesigen Rechtsantrag-stelle selbst täglich das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig titulierter Forderungen die Gewährung von Beratungshilfe schon aus den Gründen des § 3 Abs. 2 BerHG regelmäßig abzulehnen.

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Das Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt überdies hinaus regelmäßig keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte des Mandanten im Sinne des § 1 Abs. BerHG wahrgenommen werden (ein Recht auf Stundung, Ratenzahlung existiert nicht).

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Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.