Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 24.11.2005 – 266 C 558/04
ECLI:DE:AGK:2005:1124.266C558.04.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand: (entfällt)
Entscheidungsgründe
3
Die Klage ist begründet.
4
Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.
5
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.