Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 24.11.2005 – 266 C 558/04

ECLI:DE:AGK:2005:1124.266C558.04.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Anwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte Dr. S. u.a. in Höhe von 87,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basiszinssatzes ab 6.12.2004 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand: (entfällt)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Die 1,3 - Geschäftsgebühr ist angemessen.

5

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.