Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 23.01.2006 – 207 C 31/06
ECLI:DE:AGK:2006:0123.207C31.06.00
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die Räumung des Einfamilienhauses C.straße , Köln.
Zwischen den Parteien ist vorab unter dem Aktenzeichen 207 C 535/05 ein Verfahren mit umgekehrtem Rubrum zur Besitzeinräumung gelaufen. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Abteilungsrichterin die hiesige Antragstellerin im Wege des Beschlusses zur Besitzeinräumung verpflichtet.
II.
Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Es fehlt am Rechtschutzinteresse. Der Antragstellerin steht ein einfacherer Weg zu Gebote. Sie mag das noch rechtshängige Ursprungsverfahren, in welchem sie durch Beschluß zur Besitzeinräumung verpflichtet wurde, fortsetzen.
Streitwert: 4000 €
Köln, den 23.1.2006
Abteilung 207