Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 26.01.2006 – 118 C 532/05
ECLI:DE:AGK:2006:0126.118C532.05.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts
B., M.-Str., Köln gemäß Rechnung vom 13.07.2005 in Höhe von 85,76 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in der nach Teilklagerücknahme verbliebenen Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr in geltend gemachter Höhe gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.
Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwalt-schaft Köln endgültig eingestellt worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 4141 Abs. 1, 1 Alt. VV RVG ist damit verwirklicht. Nach Auffassung der erkennenden Gerichts ergibt sich dabei bereits aus § 17 Nr 10 RVG, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach seiner Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren zwei unterschiedliche Angelegenheiten und damit getrennt voneinander zu bewerten sind. Die künstliche Differenzierung der Beklagten, es handele sich zwar um unterschiedliche Angelegenheiten, aber um ein Verfahren, findet im oben zitierten Wortlaut des RVG gerade keine Stütze.
Ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, wie vorliegend unstreitig der Fall, endgültig beendet, so hat es auf die entstandene Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG keinen Einfluss, wenn sich an das beendete Ermittlungs-verfahren ein Ordnungswidrigkeitenverfahren der Verwaltungsbehörde anschließt (so auch Baumgärtel/'Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 07/2005, Ziffer 4141 Rdnr. 2). Vorliegend ist damit eine Einigungsgebühr durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers verdient mit der Folge, dass der Klage antragsgemäß stattzugeben war.
Streitwert: 162,40 € bis zum 04.01.2006; danach 85,76 €