Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 15.02.2006 – 93 L 12/06

ECLI:DE:AGK:2006:0215.93L12.06.00

Tenor

wird wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von

€ 450.000,00 Kapital nebst 10% Zinsen aus 333.255,47 € seit dem 14.01.2003

-  sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung -

-  aus der Zwangssicherungshypothek III/3 -

aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 ( Az. 28 Sch 23/99 )

die Zwangsverwaltung des Grundstücks

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Köln Blatt 1111

Gemarkung Köln, Flur 22, Flurstück 333, Bauplatz, Straße, groß: 2765 m2

Eigentümer:

S. G.

angeordnet.

1

Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Verwaltungsobjektes.

2

Durch die Beschlagnahme wird der Schuldnerin die Verwaltung und Benutzung des Objektes entzogen.

3

Als Verwalter wird Herr Rechtsanwalt K in Köln bestellt.

4

Sofern sich das Verwaltungsobjekt im Besitz der Schuldnerin befindet, wird der Zwangsverwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

5

Besitzt jemand das Verwaltungsobjekt als Mieter oder Pächter , wird der mittelbare Besitz auf den Zwangsverwalter übertragen.

6

Schuldnerin und Gläubiger haben dem Zwangsverwalter innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich nachzuweisen, dass das Objekt gegen Feuer-, Sturm- Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren versichert ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird der Zwangsverwalter die Versicherung abschließen (§ 9 ZwVwV).