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Amtsgericht Köln Urteil vom 02.03.2006 – 122 C 616/05

ECLI:DE:AGK:2006:0302.122C616.05.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % der vollstreckbaren Gegenforderung abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicher-

heit in dieser Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d

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Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen in deren

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Rahmen sie gemäß § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2a VHB 84 auch gegen Raub versichert ist.

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Die Klägerin begehrt Erstattung eines Schadens in Höhe von 766,39 EUR aufgrund

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einer Begrenzungsklausel nach § 19 Ziffer 3a VHB 84. Die Klägerin begehrt Erstattung

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aufgrund eines Vorfalls vom 18.05.2005 gegen 18.55 Uhr im Zuge von Eindhoven

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nach Venlo.

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Die Klägerin behauptet, dass sie zu dem Zeitpunkt die Stufen zur 2. Etage des ICE

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empor gestiegen sei zwischen den Zeuginnen I. und N.. Bei dieser Gelegen-

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heit habe ihr ein Unbekannter in die Kniekehle getreten. Ein zweiter Unbekannter habe

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die Zeuginnen angerempelt wobei sich die Klägerin am Geländer habe festhalten müssen.

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Nach diesem Vorfall habe die Klägerin beim Hinsetzen bemerkt, dass ihre Handtasche

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offen gewesen sei und ihr Portemonnaie entwendet. Darin seien 980,00 EUR aus

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Entnahme am Geldautomaten sowie aus Gewinnen im Spielcasino gewesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Raub im Sinne von § 5 Nr. 2a VHB 84 vorliege dagegen die Klägerin Gewalt angewandt worden sei um deren Wiederstand gegen

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die Wegnahme ihres Portemonnaies auszuschalten. Der Tritt habe dazu gedient, die

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Klägerin zu hindern sich gegen die Wegnahme des Portemonnaies zur Wehr zu setzen. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme sei daher

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gegeben.

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Die Klägerin beantragt unter Rücknahme im Übrigen,

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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 766,39 EUR nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 25.11.2005 zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen

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die Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf

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Zahlung außergerichtlicher anrechnungsfreier Rechtsanwaltsge-

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bühren in Höhe von 87,29 EUR frei zu stellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Klageausschlussfrist die am 17.06.2005 in Gang ge-

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setzt worden sei verstrichen sei bei einem angenommenen Zugang der Erklärung der

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Beklagten am 20.06.2005 und Eingang der Klage am 21.12.2005.

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Die Schilderung der Klägerin werde bestritten. Diese ergebe im Übrigen nicht das Bild

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eines Raubes, auch nicht die Schilderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin

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vom 10.11.2005. Zwischen Gewalt und Entwendung erforderliche Finalzusammenhang

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sei danach nicht feststellbar.

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Im Übrigen werde der Verlust der Klägerin bestritten.

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Wegen der abweichenden Schilderungen der Klägerin liege auch eine Verletzung der

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allgemeinen Aufklärungsobliegenheit nach § 21 Ziffer 2b VHB 84 vor.

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Die Klägerin erwidert, dass mit Eingang des Faxes der Klageschrift am 19.12.2005 die

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Klageausschlussfrist gewahrt sei.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitenden

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Schriftsätze verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung zur

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Erstattung eines am 18.05.2005 eingetretenen Schadens verpflichtet.

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Insofern ist durch den Eingang des Fax-Schreibens am 19.12.2005 zwar die Klagefrist,

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die durch das Schreiben vom 17.06.2005 in Gang gesetzt worden ist gewahrt worden.

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Es ist mit der Beklagten von einem Zugang des Schreibens am 20.06. auszugehen,

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so dass der Zugang des Fax-Schreibens fristgerecht erfolgte.

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Die Beklagte ist jedoch aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes nicht wegen eines

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Raubes im Rahmen der Hausratsversicherung einstandspflichtig.

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Das vorgetragenen Geschehen ergibt keinen Sachverhalt bei dem gegen die Klägerin

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Gewalt angewendet wurde, um deren Wiederstand gegen die Wegnahme versicherterer Sachen auszuschalten.

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Das geschilderte Anrempeln und der Tritt in eine Kniekehle der Klägerin führten dazu

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dass sich diese an einem Geländer des Aufgangs zur 1. Etage in dem entsprechenden

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ICE-Wagon festhalten musste. Die Klägerin war hierdurch jedoch nicht gezwungen ein

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Öffnen ihrer Handtasche und ein Entwenden ihres Portemonnaies zu unterlassen. Viel-

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mehr liegt in diesem Vorgehen ein sogenannten Trickdiebstahl dar. Der Klägerin wurde

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insofern nicht durch die Gewaltanwendung gegen ihre Kniekehle ihr Portemonnaie ent-

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wendet. Sie stellte vielmehr erst anschließend beim Hinsetzen fest, dass ihre Handtasche offen war.

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Im Hinblick darauf, dass die Klägerin während des gesamten Vorganges keinen An-

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griff im Sinne eines Wegnahmes des Portemonnaies gewahr wurde, kann auch deren

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Festhalten am Geländer der Treppe nicht als Wiederstand gegen die Wegnahme des

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Portemonnaies angesehen werden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie erst

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nach diesem Vorfall die Entfernung bemerkt.

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Es liegt insofern nicht etwa der Fall eines Wegreißens einer Handtasche die fest von

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dem Geschädigten umklammert wird vor, sondern vielmehr das Bild eines Trick-

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diebstahls.

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Es kann insofern dahinstehen, ob die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten ver-

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stoßen hat im Sinne von § 21, 2b VHB 84.

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Aufgrund der Klageabweisung zur Hauptsache besteht auch keine Verpflichtung der

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Beklagten zur Freistellung der Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten

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auf Zahlung der außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühr.

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Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziffer 11,

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711 ZPO.

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Der Streitwert bis zum 02.02.2006 1.067,29 EUR, ab dem 01.02.2006 853,68 EUR.