Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 23.06.2006 – 147 C 69/06
ECLI:DE:AGK:2006:0623.147C69.06.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Auf die als Feststellungsantrag auszulegende einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hin war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, weil die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nachträglich durch die unbestritten gebliebene Zahlung vom 28.4.2006 erledigt hat.
Die Klage war ursprünglich begründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzugsschadensersatz in Höhe von 39 EUR aus §§ 280, 286 BGB hatte, der sich daraus ergab, dass der Beklagte die gegen ihn verhängte Vertragsstrafe nicht beglich. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Beklagten, es handle sich bei Vertragsstrafen der vorliegenden Art um bedenkliche Regelungen eines eigenen "Legislativ-Kosmos" nicht. Der Gedanke, dass die Beteiligten im Rahmen eines Vereins oder einer Genossenschaft oder auch eines Geflechts vertraglicher Beziehungen an bestimmte Verhaltensweisen bestimmte Folgen knüpfen, deren Durchsetzung dann im ordentlichen Rechtsweg erfolgt, ist mit "Sonderrechtsverhältnis" oder "Legislativ-kosmos" etwas irreführend beschrieben – es handelt sich um einen normalen und eigentlich auch selbstverständlichen Ausdruck der Privatautonomie, weswegen es auch weder verwunderlich noch bedenklich ist, wenn derartige Forderungen ebenso wie andere Forderungen nach den Regeln der ZPO zu vollstrecken sind und demgemäß ein Erkenntnisverfahren vorauszugehen hat.
Das Schreiben vom 3.1.06 überstieg angesichts des Umfangs der Ausführungen zur Sach- und Rechtslage denjenigen eines Schreibens einfacher Art, weswegen das Gericht gegen den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr vorliegend keine Bedenken hat.
Streitwert :
Bis 29.5.06 : 39,00 EUR
Seitdem : die Kosten des Rechtsstreits