Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 19.12.2006 – 119 C 183/06
ECLI:DE:AGK:2006:1219.119C183.06.00
Tenor
wird auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Kostenfestset-zungsbeschluß vom 18.10.2006 dahingehend abgeändert, daß von der Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 142,32 € hinaus weitere 33,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.08.2006 an den Kläger zu erstatten sind.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Der Kläger kann auch Erstattung der anteiligen Einigungsgebühr seines Unterbevollmächtigten/Terminvertreters gem. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen.
Der Terminsvertreter erhält neben dem Verfahrens-/Hauptbevollmächtigten die Einigungsgebühr, wenn er bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er –wie vorliegend- den Widerrufsvergleich geschlossen und an dessen Protokollierung mitgewirkt hat (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, 17. Aufl., 3401 VV; Rdz 61 ff; 104 m.w.N.)
Kostenentscheidung: § 91 I ZPO entspr.
Gegenstandswert: 33,75 € (= 45 € ./. ¼)