Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 01.03.2007 – 138 C 64/06
ECLI:DE:AGK:2007:0301.138C64.06.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 456,55 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2005 sowie 47,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 23.02.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Ziffern 5377 und 5378 GOÄ angesichts der bei der Beklagten vorliegenden Umstände berechtigt gewesen ist. Der Sachverständige Professor Dr. H. hat in seinem überzeugenden Gutachten, dem sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, dargelegt, dass die von der Klägerin durchgeführte Behandlung der Beklagten durch Infiltration eines Medikamentes unmittelbar an die Nervenwurzel am Austritt aus der Wirbelsäule medizinisch notwendig gewesen ist. Gerade wegen der Infiltration an der Halswirbelsäule sei eine andere Behandlung ohne bildgebende Verfahren fahrlässig und äußerst gefährlich für den Patienten. Entsprechend hat der Sachverständige auch die Abrechnung der Tätigkeit der Klägerin mit der Ziffer 5378 GOÄ für gerechtfertigt angesehen.
Das Gericht folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass es sich bei der Tätigkeit im Rahmen dieser Gebührenziffer um eine medizinische Hauptleistung handelt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen war bei der Beklagten auch die Berechnung der Eindringtiefe und des Einstichwinkels aus strahlenhygienischen Gründen notwendig. Zudem wäre die Gefahr einer Gefäß- und Nervenverletzung ohne computergesteuerte Berechnung deutlich höher gewesen. Entsprechend ist auch die Abrechnung der Ziffer 5377 GOÄ im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen.