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Amtsgericht Köln Urteil vom 24.04.2007 – 133 C 29/06

ECLI:DE:AGK:2007:0424.133C29.06.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.091,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter am 06.12.2004 bei der Beklagten eine Flugpauschalreise zu den Malediven für die Zeit vom 2. bis 17.4.2005, die bei Unterbringung in einem Superiorzimmer auf Lohifushi mit Vollpension insgesamt 4.367,00 € kostete.

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Auf Rückfrage des Klägers vom 26.1.2005 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.1.2005, auf das im übrigen Bezug genommen wird, Lohifushi sei schon jetzt ohne weiteres als Urlaubsinsel zu empfehlen und im April würden sämtliche Spuren der Flutwelle beseitigt sein.

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Tatsächlich waren, wie der Kläger unwidersprochen vorträgt, bei seiner Ankunft 54 Bungalows völlig zerstört, die Ostseite der Insel war mit Trümmergrund-stücken übersät und die halbe Insel gesperrt, der Boden der Sportplätze war völlig uneben und es wurden während seines Aufenthalts Bauarbeiten durchgeführt, die, wie er weiter behauptet, rund um die Uhr erhebliche Lärmbelästigungen durch Bagger- und Arbeiten mit Flex und Kreissägen im Umkreis des Bar- und Restaurantbereiches mit sich gebracht hätten. Einen kostenlosen Umzug in ein dem gebuchten gleichwertiges Zimmer auf einer anderen Insel habe ihm der Reiseleiter auf seine Beschwerde hin nicht anbieten können.

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Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung vorgerichtlich erstattet erhaltener insgesamt 1.092,00 € Minderung des Reisepreises um 50%.

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Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.151,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie meint, der Kläger habe schon aufgrund ihres Schreibens vom 28.1.2005 mit gewissen Einschränkungen rechnen müssen, und behauptet, ihr Reiseleiter habe ihm einen kostenlosen Umzug auf eine andere Malediveninsel angeboten.

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Das Gericht hat gem. Beschluss vom 29.8.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und L. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen Q.. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungs-niederschriften vom 2.11. und 20.12.2006 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.

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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet bis auf einen geringen Betrag, der sich aus dem Umstand ergibt, dass die Prämie für die RRKV nicht zum Reisepreis zu zählen ist.

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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von noch 1.091,50 €, nämlich gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises um insgesamt 50% verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.

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Nicht nur ist, wie unstreitig, die Hälfte der Insel nicht begehbar und von den vom Tsunami zurück gelassenen Trümmern bedeckt gewesen, sondern es sind durch die über den gesamten Aufenthalt des Kläger sich erstreckenden Bauar-beiten ständig, wenn auch vielleicht nicht ununterbrochen, Lärmbelästigungen insbesondere im Restaurant- und Barbereich zu verzeichnen gewesen. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere auch der Schilderung des Zeugen Q., zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Dagegen hat sich durch die Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, dass die Beklagte Abhilfe durch einen kostenlosen Umzug in ein dem gebuchten gleichwertiges Zimmer auf einer anderen Insel angeboten hat. Dies hat keiner der Zeugen, auch nicht der Zeuge Q., bestätigen können.

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Inwiefern der Kläger aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 28.1.2005 mit Einschränkungen hat rechnen müssen, die er gebilligt hätte, ist nicht nach-zuvollziehen. Im Gegenteil hat die Beklagte in ihrem Schreiben die von ihr ohnehin geschuldete mangelhafte Reiseleistung, nämlich zugesagt, dass im April sämtliche Spuren der Flutwelle beseitigt sein würden.

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Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO