Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 25.05.2007 – 209 C 13/07

ECLI:DE:AGK:2007:0525.209C13.07.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe aufgrund Energielieferungsvertrags.

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Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die im Vertrag enthaltene Regelung, wonach "Preisänderungen der Einkaufspreise von Q. für Flüssiggas (...) zu einer entsprechenden Anpassung des Flüssiggaspreises gemäß § 315 BGB" berechtigen. Diese Klausel ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass grundsätzlich eine Regelung, durch die sichergestellt werden soll, dass bei Dauerlieferungsverträgen Leistung und Gegenleistung in einem angemessen Verhältnis zueinander bestehen bleiben, zulässig sind. Indes ist für eine derartige Formularklausel zu fordern, dass der Vertragspartner des Versenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Preiserhöhung des Versenders an der Klausel selbst messen kann. Diesen Anforderungen genügt die verwendete Klausel nicht. Denn sie räumt der Klägerin das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 21.09.2005, Aktzeichen VII ZR 38/05.).

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Zu Unrecht meint die Klägerin zudem, die Lücke im Vertrag sei durch § 315 BGB zu schließen. Voraussetzung des einseitigen Bestimmungsrechts einer Partei gemäß vorgenannter Norm ist, dass eine ausdrückliche oder konkludente Einigung der Parteien getroffen wurde. Hierfür fehlt es gänzlich am Sachvortrag. Doch selbst unterstellt, zur Auslegung des Vertrags seien die §§ 315 ff BGB heranzuziehen, so ist von der Klägerin die Berechtigung der begehrten Erhöhung jedenfalls nicht dargetan.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.