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Amtsgericht Köln Urteil vom 26.02.2008 – 133 C 533/06
ECLI:DE:AGK:2008:0226.133C533.06.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.956,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2006 zzgl. 265,99 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine damals zehn und sieben Jahre alten Töchter bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Ägypten. Die Reise begann am 2.7.2006, dauerte bis zum 16.7.2006 und kostete bei Unterbringung im Hotel Resort in Hurghada in zwei Doppelzimmern mit Verbindungstür "alles inklusive" insgesamt 2.428,- €.
Bei Ankunft im Hotel erhielten der Kläger und seine Familie zwei auseinander liegende Doppelzimmer. Trotz sofortiger Rüge am 3.7.2006 konnten sie erst am 6.7.2006 in Zimmer wie gebucht umziehen.
Der Kläger behauptet , vom ersten Abend an sei jede Nacht von 22.00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 morgens eine open-air-Diskothek am Swimmingpool betrieben worden, auf den sowohl ihre ersten als auch die am 6.7. bezogenen Zimmer hinaus gegangen seien. Der dabei veranstaltete Lärm sei auch bei geschlossenen Fenstern so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Auch dies, so behauptet der Kläger weiter, habe er bereits am 3.7. dem Reiseleiter angezeigt, der aber erklärt habe, dagegen könne er nichts machen und eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigert habe.
Der Kläger, der vorgerichtlich einmal 130,- € und dann weitere 100,- € erstattet erhalten hat und erklärt, den Betrag von 130,- € als angemessenen und vollständigen Ausgleich für die vertragswidrige Unterbringung während der ersten Tage anzunehmen, macht mit der Klage Minderung des Reisepreises um insgesamt 60% wegen des Diskothekenlärms sowie Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs geltend, den er mit insgesamt 150,- € je Person ansetzt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.004,20 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2006
sowie 265,99 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet erhebliche Beeinträchtigungen durch die Diskothek, behauptet, solche habe der Kläger beim Reiseleiter auch nicht gerügt, und meint, etwaige Mängel seien durch die geleistete Erstattung jedenfalls ausgeglichen.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 4.5.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M und B und V T sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen S. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.6. und 16.10.2007 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen kleinen Teil, der darauf zurückzuführen ist, dass die Prämie der Reiserücktrittskostenversicherung nicht zum Reisepreis zählt, begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 1.956,80 €, nämlich gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises um 60% und Schadensersatz gem. § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 600,-€ verlangen.
Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T und M fest, dass der Kläger und seine Familie aufgrund des von der Diskothek ausgehenden Lärms bis gegen 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr morgens nicht oder nur sehr eingeschränkt haben schlafen können, wie auch, dass sie dies vom ersten Tag an beim Reiseleiter gerügt haben. Gegenteiliges bekundet im übrigen auch der Zeuge S nicht, dessen vorsichtige Formulierung bezüglich der Rüge vielmehr durchaus den Schluss zulässt, dass der Kläger sich mündlich eben doch wegen des Lärms beschwert hat.
Eine durchgängige Störung der Nachtruhe hat eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass ihre Bewertung mit 60% des Reisepreises nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der mit weniger als 11,- € je Person und Tag eher bescheiden bemessen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.