Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 04.04.2008 – 143 H 2/07

ECLI:DE:AGK:2008:0404.143H2.07.00

Tenor

Die dem Sachverständigen K-H. I, Köln, für das Gutachten vom 19.11.2007 zu zahlende Vergütung wird auf 1.006, 54 € und damit noch zu zahlende weitere 74,38 € festgesetzt.

Gründe

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Neben den bereits angewiesenen 932,16 € rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf einer CDROM beilagen. Die Notwendigkeit dieser Fotos ist nicht streitig.

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Dem Sachverständigen steht für diese Bilder entsprechend § 7 III JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

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Gemäß § 7 I JVEG sind grundsätzlich alle notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 I, sondern nach den jeweligen Sondernormen.

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Für Lichtbilder - und ihre Abzüge bzw. (bei digitalen Bildern ihre) Ausdrucke - enthält § 12 I Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vgl. etwa KG Berlin v. 12.11.2007 - 8 W 70/07; bei juris). Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge noch Ausdrucke gefertigt (was in § 12 JVEG vorausgesetzt wird), sondern lediglich die Dateien dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht anwendbar ist.

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Auch § 7 II JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung, weil dort - eben wegen der Spezialregelung in § 12 - nur andere Ausdrucke und Ablichtungen als Fotos gemeint sind.

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Damit richtet sich die Ersatzfähigkeit allein nach § 7 I JVEG. Bei Notwendigkeit der Auslage - wie hier - steht die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach damit fest. Wegen dernicht geregelten Höhe ist eine Analogie zu § 7 III JVEG angemessen, weil dort ebenfalls dauerhaft gespeicherte Dateien anstelle von Ausdrucken vergütet werden und der Aufwand damit vergleichbar ist.