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Amtsgericht Köln Urteil vom 01.07.2008 – 262 C 451/07

ECLI:DE:AGK:2008:0701.262C451.07.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

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(Entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Insbesondere besteht dieser Anspruch nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 115 VVG.

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Die Beklagte ist ihrer unstreitigen Verpflichtung, dem Kläger jeglichen Schaden aus

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dem Verkehrsunfall vom 20.04.2007 zu ersetzen, durch die vorprozessual geleisteten

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Zahlungen in vollem Umfang nachgekommen.

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Zwar sind die Sachverständigenkosten zur Ermittlung des eingetretenen Schadens am

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PKW grundsätzlich gemäß § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig. Der Anspruch ist jedoch

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der Höhe beschränkt auf den erforderlichen Geldbetrag, mithin auf die Aufwendungen,

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die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für

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zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung von Privatgutachten grundsätzlich in der Preisbildung frei ist. Allerdings darf er bei der Be-

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rechnung seines Honorars nicht gegen den Grundsatz der Billigkeit im Sinne des § 315

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BGB verstoßen. Das vom Sachverständigen P. von der Firma B. in

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Rechnung gestellte Honorar verstößt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts

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gegen den Grundsatz der Billigkeit. Der Sachverständige P. stellte dem Kläger

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insgesamt 373,45 EUR Gebühren in Rechnung. Dabei wurde ein Grundhonorar nach

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Schadenhöhe in Höhe von 195,00 EUR angesetzt, der erste Fotosatz mit 20,08 EUR,

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die DAT-Kalkulation wurde gesondert mit 20,43 EUR in Rechnung gestellt. Darüber hinaus werden pauschale Schreibkosten in Höhe von 24,16 EUR, pauschale Porto-

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kosten in Höhe von 17,12 EUR berechnet und die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts mit 15,00 EUR beziffert. Schließlich werden pauschale Fahrtkosten in Höhe von 22,03 EUR berechnet. Die vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Reparaturkosten betragen 927,99 EUR. Der Wiederbeschaffungswert wird mit 2.300,00 EUR beziffert.

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Demnach hat der Sachverständige P. dem Kläger für die Gutachtenerstellung

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Gebühren in Rechnung gestellt, die knapp 50 % der ermittelten Reparaturkosten betragen. Das stellt ein so auffälliges Missverhältnis dar, dass dies dem Kläger ohne

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Weiteres hätte auffallen müssen. Zwar waren dem Kläger vor Erteilung des Gutachten-

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Auftrages Erkundigungen oder Preisvergleiche nicht zuzumuten. Da das Missverhältnis

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zwischen dem festgestellten Schaden und den in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren jedoch leicht zu erkennen war, bedurfte es solcher Erkundigungen oder Preisvergleiche nicht. Ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte von der Beauftragung des Sachverständigen P.

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bzw. von der Begleichung der Rechnung Abstand genommen, wenn die in Rechnung

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gestellte Vergütung knapp 50 % des bezifferten Schadens beträgt.

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Ferner ist nicht ersichtlich, dass die zusätzlich zum Honorar berechneten Kosten für die

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DAT-Kalkulation und die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes überhaupt gesondert abrechenbar waren. Die DAT-Kalkulation ist grundsätzlich in der Grundver-

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gütung enthalten. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war im vorliegenden

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Fall nach den konkreten Umständen entbehrlich.

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Nach alle dem musste die Klage abgewiesen werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,

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713 ZPO.