Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 23.10.2008 – 144 C 155/08

ECLI:DE:AGK:2008:1023.144C155.08.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a I ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 66,34 € sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 45,24 €, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend unter Beweis gestellt hat und damit insoweit beweisfällig geblieben ist.

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Sie trug zur Begründung ihres Anspruchs vor, dass der Beklagte sich bei dem von ihr betriebenen Internet-Auktionshaus M kostenpflichtig angemeldet habe, dies jedoch unter Angabe falscher Daten, obwohl er gemäß den AGB der Klägerin verpflichtet gewesen sei, seine Daten vollständig und korrekt anzugeben. Zur Ermittlung der richtigen Daten des Beklagten seien ihr Kosten in Höhe von 75,-- € entstanden, die von dem Beklagten nach den AGB der Klägerin vollumfänglich zu erstatten seien. Die Anmeldegebühr und die Ermittlungskosten wurde inzwischen bis auf einen Restbetrag von 21,10 € gezahlt. Die Klägerin verlangt nunmehr den noch ausstehenden Restbetrag sowie vorprozessual zur Geltendmachung der Anmeldegebühr und der Ermittlungskosten entstandene Rechtsanwaltskosten von 45,24 €. Ferner verlangt sie weitere vorprozessual zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung entstandene Rechtsanwaltskosten von weiteren 45,24 €.

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Der Beklagte hat bestritten, dass im Rahmen der Registrierung ein Hinweis auf die Kostenpflicht und die AGB der Klägerin erteilt wurde, so dass es der Klägerin oblag, für diese anspruchsbegründenden Tatsachen Beweis anzutreten. Dazu legte sie einen Screenshot der Registrierungsseite im Internet vor, aus dem sich jedoch nicht ergab, dass die Seite auch zum Zeitpunkt der Registrierung des Beklagten schon entsprechend gestaltet war. Nachdem sie durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, bot sie Beweis durch den Zeugen "Mitarbeiter NN" an. Dieses Beweisangebot entspricht nicht § 373 ZPO und ist daher grundsätzlich unbeachtlich, worauf auch nicht erneut hingewiesen werden musste (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 356, Rn. 4). Der Zeuge wurde auch nicht durch den Beweisantritt schon hinreichend individualisiert, so dass nur noch Name und Anschrift nachgereicht werden mussten, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin mehrere Mitarbeiter hat und nicht klar ist, welcher Mitarbeiter gemeint wurde.

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Damit ist die Klägerin beweisfällig dafür, dass überhaupt eine Kostenpflichtigkeit der Registrierung vereinbart wurde. Ferner ist sie beweisfällig dafür, dass die AGB, aus denen sich die Verpflichtung zur Angabe der richtigen und vollständigen Daten sowie eine Ersatzpflicht der Ermittlungskosten ergibt, wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

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Mangels Hauptforderung können auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung der nicht bestehenden Hauptforderung nicht verlangt werden.

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Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 300,-- €.

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Ausgefertigt

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Janßen, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle