Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 18.06.2009 – 138 C 132/09
ECLI:DE:AGK:2009:0618.138C132.09.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verließ am 04.10.2008 mit seinem PKW BMW X3 die Hotelgarage der Beklagten F Straße in Köln anlässlich einer im Hotel gebuchten Übernachtung.
Der Kläger trägt, dass in dem Augenblick, in dem er sich ungefähr zur Hälfte in der Hotelausfahrt befunden habe, sich das Garagentor unvermittelt gesenkt habe und auf dem Fahrzeugdach aufgeschlagen sei.
Dadurch seien Schäden in Höhe von 1.017,96 € entstanden, die bis auf den Selbstbehalt von 500,00 € von der Vollkaskoversicherung übernommen worden seien. Die Reparatur habe drei Tage in Anspruch genommen. Entsprechend sei ein Nutzungsausfallentschädigung von 195,00 € gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an ihn € 695,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Beklagte einen Vollwartungsvertrag für das Garagentor abgeschlossen habe. Die letzte Wartung habe am 15.08.2009 stattgefunden. Die Beklagte habe daher alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Schäden Dritter vorgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 695,00 gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.. 1 BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Denn wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2009 ausführlich erörtert, hat der Kläger ein Verschulden der Beklagten durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dargetan. Insoweit ist der Kläger nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass diese durch den Abschluss des Vollwartungsvertrages und den regelmäßigen Wartungen des Garagentores, zuletzt eineinhalb Monate vor dem hier streitigen Vorfall, alle ihre zumutbaren und erforderlichen Verpflichtungen zur Abwehr einer Gefährdung Dritter erfüllt hat.
Ein konkretes schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist daher nicht ersichtlich mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zuerkannt werden kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr.11, 711
ZPO.