Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 29.06.2009 – 142 C 406/08
ECLI:DE:AGK:2009:0629.142C406.08.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, auf Zahlung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.
Das Fahrzeug der Klägerin der Marke Mercedes Benz CLK Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen … ist bei der Beklagten teilkaskoversichert ist. In der Nacht vom 04.12.2007 auf den 05.12.2007 wurde von diesem Fahrzeug, als es auf dem Seitenstreifen der Strasse Im Klosterkamp in Düsseldorf abgestellt war alle vier Räder nebst Alufelgen gestohlen. Die Beklagte regulierte den entstandenen Schaden in Höhe von 742,40 Euro.
Die Klägerin behauptet, dass der Preis der Felgen sich auf 1.130,50 Euro, der der Reifen auf 734,00 Euro, der des Felgenschlosses auf 39,00 Euro und der der Radschrauben auf 19,00 Euro belaufe. Für Alter und Abnutzung sei ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Damit belaufe sich der gesamte von der Beklagten zu erstattende Schaden auf 1.538,0 Euro. Abzüglich der Zahlung seien noch 645,60 Euro offen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 645,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ein weiterer Anspruch der Klägerin derzeit nicht fällig sei. Da es sich alleine um einen Streit zur Schadenshöhe handele, sei nach den AKB zunächst die Entscheidung des Sachverständigenausschusses einzuholen. Solange dieser keine Feststellungen getroffen habe, sei der Anspruch der Klägerin nicht fällig. Im übrigen sei aber auch ein Abzug von 50 % hinsichtlich Alter und Abnutzung vorzunehmen.
Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist derzeit unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung durch die Beklagte ist derzeit nicht fällig. Soweit wie im vorliegenden Fall die Eintrittspflicht der Versicherung unstreitig ist und sich der Streit nur auf die Feststellung der Entschädigungssumme beschränkt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 15 AKB zwei Wochen nach Feststellung fällig, jedoch bei Entwendung nicht vor Ablauf von einem Monat ( § 13 AKB). Die Feststellung erfolgt dabei gemäss § 14 AKB zunächst durch das Gutachten des Sachverständigenausschusses. Klagt der Versicherungsnehmer vor der Durchführung des Sachverständigenverfahrens und einer entsprechenden Feststellung erweist sich die Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet, wenn die Versicherung – wie hier geschehen – sich auf diesen Umstand beruft ( Prölls/Martin VVG § 14 AKB Rn 1). Dass der in der Klageerwiderung erhobene Einwand der Beklagten wegen eines widersprüchlichen vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig wäre oder aber die Beklagte Feststellungen zur Schadenshöhe bisher schuldhaft verzögert hätte, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
Die Klage war abzuweisen.
Streitwert: 645,60 Euro.