Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 23.02.2010 – 143 C 159/08

ECLI:DE:AGK:2010:0223.143C159.08.00

Tenor

wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.12.2008 zurückgewiesen.

Gründe

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Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten gem. § 91 I ZPO.

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Da in vorliegendem Verfahren kein Termin stattgefunden hat, sind weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall erstattungsfähig. Ebensowenig kann der Beklagte eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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Köln, 23.02.2010 Amtsgericht