Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 19.07.2011 – 146 C 56/11
ECLI:DE:AGK:2011:0719.146C56.11.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zu, dass sie zugunsten des Klägers Prämienmeilen gutschreibt, die sich auf seinem Konto "Miles&More" vor der Löschung am 1.4.2010 befunden haben. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch des Klägers besteht, ist ein solcher vorliegend verjährt. Der Anspruch, die erworbenen Bonusmeilen gutzuschreiben, verjährt nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch auf Auskunft entstand für den Kläger im Jahre 2007. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von der Beendigung des "Frequent Traveller" Status und der Zurückstufung in das "Miles&More" Bonusprogramm erfahren, da ihm unstreitig die entsprechende "Miles&More" Karte übersandt worden war. Er erlangte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass mit dem Wegfall des Status als "Frequent Traveller" die Verfallsfrist seiner Bonusmeilen begann. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher ab dem 31.12.2007 und endete am 31.12.2010. Die Klage wurde jedoch erst durch Schriftsatz vom 16.3.2011, eingegangen bei Gericht am 17.3.2011 mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
Im Übrigen bestanden auch erhebliche Zweifel, ob ein Anspruch überhaupt bestand. Denn selbst nach den vom Kläger selbst vorgelegten Bedingungen des Vertrages sah Ziff. 2.2. lediglich ein Übersenden des Kontoauszuges quartalsweise vor, wenn eine Änderung des Kontostandes erfolgt war. Unstreitig hatte sich jedoch an dem Kontostand seit dem Jahr 2007 nichts geändert, so dass kein Anspruch auf Zusendung eines Kontoauszuges bestand. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beklagte behauptet, dass die vom Kläger vorgelegten Bedingungen nicht Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien war, sondern die von ihr vorgelegten, die eine Übersendung eines Kontoauszuges überhaupt nicht vorsahen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 5.7.2011 war nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Da ein möglicher Anspruch des Klägers verjährt ist, war die Rechtslage aufgrund des Vortrags in diesem Schriftsatz nicht anders zu beurteilen.
Streitwert: 300 €