Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 14.09.2012 – 901b OWi 308/12

ECLI:DE:AGK:2012:0914.901B.OWI308.12.00

Tenor

Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1,

4 Abs. 1 Satz 1, 2 BFStMG i. v. m. § 1 und 2 Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV), nämlich – teilweise – Nichtzahlung der geschuldeten Maut, zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.

Gründe

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I.

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Der Betroffene ist Kraftfahrer. Bei einer Fahrzeugkontrolle wurde am 02.12.2011 um 11.03 Uhr auf der mautpflichtigen Autobahn A 70 festgestellt, dass der Betroffene mit der von ihm geführten Fahrzeugkombination mit dem amtlichen Kennzeichen (D) 000 / (D) 111, zulässiges Gesamtgewichte 18 t / 35 t, 2/3 Achsen und der Schadstoffklasse Euro 6 die erforderliche Maut nicht gezahlt hatte. Gegenüber den Kontrolleuren gab er an, sein Chef habe ihm mitgeteilt, er wollte ihn per Internet einbuchen und würde ihm die Ticketnummer per SMS zuschicken; diese sei aber nie bei ihm angekommen. Bei der Kontrolle konnte er die Einbuchungsnummer nicht vorweisen.

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Mit Bußgeldbescheid vom 13.03.2012 wurde eine Geldbuße in Höhe von 100,- Euro wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit, nämlich Nichtzahlen der geschuldeten Maut, erlassen. Gegen diesen am 14.03.2012 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Verteidiger fristgerecht mit Schreiben vom 22.03.2012, beim BfG am 26.03.2012 eingegangen, Einspruch ein. Er begründete den Einspruch damit, dass er keinen Anlass zu der Vermutung gehabt habe, dass sein Chef die Maut nicht zahlen würde. Die On-Board-Unit zeigte bereits ab dem 16.08.2011 die rote LED-Leuchte und war somit nicht erhebungsbereit.

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II.

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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen des BfG, insbesondere dem Kontrollbericht (Bl. 1 f. BA), der Aktennotiz vom 13.03.2012 mit den Buchungsdaten für das vom Betroffenen gelenkte Fahrzeug am Kontrolltag (Bl. 3 BA), dem OBU-Status (Bl. 4 BA).

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Der Betroffene lässt sich dahin ein, er habe nicht vermuten können, dass sein Chef die Maut nicht zahlen würde, Dieser habe ihm schließlich die Einbuchung per Internet und die Übermittlung der Einbuchungsnummer per SMS zugesagt.

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a.

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Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten.

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Er ist gem. § 4 Abs. I S. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes eigenständiger Mautschuldner neben dem Halter des Fahrzeuges und dem Disponenten.

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Er hätte daher für die von ihm geführte Fahrzeugkombination, die mit einem Gewicht von 53 t und insgesamt 5 Achsen ohne Zweifel mautpflichtig war, selbst sorgen müssen.

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Wenn eine dritte Person – gleichgültig, ob selbst Mautschuldner oder nicht – die Zahlung der geschuldeten Maut zusagt, so genügt der Betroffene seiner Pflicht für die Zahlung zu sorgen nur dann, wenn er sich selbst ohne jeden Zweifel vergewissert, dass die Maut tatsächlich gezahlt wurde, bevor er auf die Autobahn auffährt.

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Nur wenn ihm die Einbuchungsnummer bekannt ist und er telefonisch sich vergewissert hat, dass die Einbuchung auch in jeder Weise (insbesondere hinsichtlich Kennzeichen, Zeitfenster, Strecke und Schadstoffklasse) korrekt ist, konnte für ihn die Einbuchung feststehen und erst dann durfte er auf die Autobahn fahren. Unerheblich für die rechtliche Beurteilung ist, ob der Betroffene Anlass hatte, der Auskunft seines Chefs, er werde eingebucht, zu misstrauen. Denn auch wenn er sich zulässigerweise darauf verlassen hat, sein Chef werde ihn einbuchen, so kann es hier doch zu einer Vielzahl von Fehlern kommen mit der Folge, dass die Maut tatsächlich nicht so, wie sie geschuldet ist, gezahlt wird.

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Als Beispiel sind hier nur zu nennen Einbuchungsfehler betreffend Zeitfenster, Strecke oder Kennzeichen.

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Denkbar ist auch, dass sich aufgrund verschiedener Umstände im Innenbereich des Unternehmens die Einbuchung verzögert und der Betroffene die Autobahn tatsächlich bereits befährt, ohne dass die Fahrzeugkombination eingebucht ist.

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Auf diese Umstände hat der Betroffene weder Einblick noch Einfluss.

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Umso mehr muss er sich daher vor der Auffahrt auf die Autobahn telefonisch vergewissern, dass die Einbuchung tatsächlich auch in korrekter Weise erfolgt ist, weil er nur dann seiner eigenständigen Pflicht zur Mautzahlung – in diesem Fall durch eine dritte Person erfüllt – nachgekommen ist.

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Das erkennende Gericht folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln, die vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde (Beschluss vom 17.12.2007, Az. 81 Ss-OWi 93/07).

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b.

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Bei der Höhe des auferlegten Bußgeldes hat sich das Gericht an den Bußgeldkatalog und dem dortigen Regelsatz von 100,- Euro für die fahrlässige Tatbegehung durch einen Fahrer orientiert.

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Auch im vorliegenden Fall erscheint diese Regelgeldbuße ausreichend und angemessen, um den Betroffenen zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten hinsichtlich der Mautzahlung anzuhalten.

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Auch wenn der im Bußgeldkatalog aufgeworfene Satz für das Gericht nicht bindend ist, so hält das Gericht ihn aus diesem Grunde und unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit vergleichbaren Fällen, weiter auch unter der Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens des Betroffenen, auch im vorliegenden Fall für angemessen.

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Bei Geldbußen unter 250,- Euro spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich keine Rolle, so dass diese vorliegend weder aufgeklärt noch berücksichtigt werden mussten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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Justizangestellte

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als Urkundsbeamtin

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der Geschäftsstelle