Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Rechtsentscheid vom 18.03.2013 – 124 C 138/13
ECLI:DE:AGK:2013:0318.124C138.13.00
Tenor
Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
Durch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.
Die Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Vertrages vom 23.6.2004 und der Kündigung vom 22.2.2013 sowie des zugehörigen Zustellungsbelegs glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 5.489,45 Euro gegen die gegnerische Partei besteht.
Sie hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde glaubhaft gemacht, dass die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte veräußere, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen.
Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.
Das Gericht hat gemäß § 921 Satz 2 ZPO die Vollziehung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht , da der Arrestgrund nicht genügend glaubhaft gemacht ist.
Köln, 18.03.2013Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Justizbeschäftigte