Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 08.04.2013 – 523 Gs 445/10

ECLI:DE:AGK:2013:0408.523GS445.10.00

Tenor

Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt T vom 20.2.2013 wird die Festsetzung der Gebühren und Auslagen vom 18.2.2013 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf weitere 112 € festgesetzt werden.

Gründe

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Der Erinnerung von Rechtsanwalt T war abzuhelfen. Die Gebühr Ziff. 4141 RVG ist vorliegend entstanden. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür jedes aktive Mitwirken an dem Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung. Ein solches Mitwirken liegt hier vor. Rechtsanwalt T hat sich für seinen Mandanten eingelassen. Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken des Verteidigers, wie im Beschluss vom 18.2.2013 gefordert,  ist dagegen nicht notwendig (LG Köln 104 Qs69/01; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191).

3

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst.