Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 18.04.2013 – 507b XIV 37/13 B

ECLI:DE:AGK:2013:0418.507B.XIV37.13B.00

Tenor

In der Freiheitsentziehungssache

werden die Anträge des G. H. vom 10.03.2013,

1.

die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben

2.

festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten "ab dem Eingang dieses Schreibens bei Gericht" verletzt hat

werden als unbegründet zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die Anordnung der Freiheitsentziehung erfolgte zu Recht. Der Fortbestand der Maßnahme ist rechtmäßig.

3

Der Antragsteller, der unter Verwendung formularmäßiger Textbausteine juristische Weisheiten aneinanderreiht, rügt  die gerichtliche Entscheidung ohne hinreichend substantiiert im konkreten Fall zu subsumieren. Teilweise sind seine Rechtsauffassungen laienhaft rechtsirrig.

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Dem Betroffenen ist in seiner Anhörung der Antrag der Stadt Köln vollständig übersetzt worden und ihm ist - von der Dolmetscherin übersetzt - deutlich gemacht worden, dass das Gericht über diesen Antrag zu entscheiden hat.

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Dabei war auch über die Einzelheiten der Abschiebung, insbesondere die Erforderlichkeit der Dauer der Haft und ihre Gründe gesprochen worden, ohne dass diese Details mit in den Beschlusstext übernommen worden sind, weil dem Betroffenen sowohl der Antrag, der ihm ausgehändigt worden ist, als auch der ebenfalls ausgehändigte (verkündete und ebenfalls übersetzte) Beschlusstext als Einheit überlassen wurden. Der Antragsteller führt nicht aus, in welchen Punkten der Haftantrag im konkreten Fall nicht ausreichen soll. Die Ausländerbehörde hat in ihrem Konkreten Antrag die Erfordernisse des Bundesgerichtshofs berücksichtigt.

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Die Behauptung, es läge kein gültiger Beschluss vor, weil § 38 Abs. 3 FamFG verletzt sei, ist absurd. Offenbar ist dem Antragsteller der Unterschied zwischen im schriftlichen Verfahren erlassenen Entscheidungen und in Anwesenheit des Betroffenen verkündeten Beschlüssen nicht geläufig.

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Dass der Beschluss verkündet (und übersetzt) worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll und ist somit aktenkundig. Wieso die Vorführung des Betroffenen vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sein soll, ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

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Das Gericht hat eine Person des Vertrauens nicht benachrichtigt, weil der Betroffene - in der Anhörung dazu ausdrücklich befragt - angegeben hat, er habe keine Vertrauensperson.

9

Von Herrn H. war zu diesem Zeitpunkt weder dem Betroffenen noch dem Gericht etwas bekannt. Das Gericht kann dem Betroffenen keine Vertrauensperson aufzwingen.

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Die JVA Büren ist eine für Abschiebehaft geeignete Anstalt. Der Vollzug der Abschiebehaft lässt dort erheblich mehr Freiheiten zu. Die Inhaftierten haben Aufschluss. Sie können von dem Festnetzanschluss telefonieren und Kontakte zur Außenwelt aufrechterhalten. Die Anstalt genügt den gesetzlichen Voraussetzungen.

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Aus dem Umstand, dass in Abschiebeeinrichtungen anderer Bundesländer größere Freiheiten gewährt werden, kann für den vorliegenden Fall nicht angenommen werden, die Unterbringung in der zuständigen Abschiebeeinrichtung führe zur Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt  liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.