Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 10.07.2013 – 269 C 5/13
ECLI:DE:AGK:2013:0710.269C5.13.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte, weder auf Nutzungsentschädigung noch auf Schmerzensgeld.
1.
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist nicht schlüssig dargetan, es fehlt bereits an konkreten Angaben, ob und wann ein Ersatzfahrzeug beschafft worden ist. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es nicht, weil die Beklagte den Kläger hierauf mit Schriftsatz vom 14.02.2013 (Bl. 33 GA) bereits hingewiesen hatte.
Darüber hinaus wäre ein etwaiger Anspruch Nutzungsentschädigung des Klägers auch bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Der Kläger begehrt Nutzungsausfall für 12 Tage i.H.v. 59,00 EUR pro Tag. Er beruft sich hierbei auf ein Sachverständigengutachten (Bl. 5 ff. GA) wonach das klägerische Fahrzeug in die Nutzungsausfallgruppe „G“ einzustufen ist. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt jedoch unstreitig nahezu 10 Jahre alt und war bereits 172.486 km gelaufen. Das Gericht schätzt (§ 287 ZPO) einen etwaigen Nutzungsausfall daher auf 50,00 EUR pro Tag (Gruppe F der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, 2012). Nach dem Klägervortrag hat die Beklagte auf den Nutzungsausfall bereits ein Betrag i.H.v. 620,00 EUR geleistet, so dass der etwaiger Anspruch des Klägers i.H.v. 600,00 EUR bereits vollumfänglich befriedigt wäre.
2.
Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. Hierauf wurde bereits mit Verfügung vom 18.04.2013 hingewiesen. Nach wie vor fehlen Angaben zur Dauer der behaupteten Beschwerden. Ein über den von der Beklagten gezahlten Betrag i.H.v. 250,00 EUR hinausgehender Anspruch ist daher nicht ersichtlich, § 287 ZPO.
3.
Der Streitwert wird auf 338,00 EUR festgesetzt.