Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Sonstige vom 22.04.2015 – 315 F 3/15

ECLI:DE:AGK:2015:0422.315F3.15.00

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft im nachstehenden

Umfang zu erteilen:

1)

Über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über

alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014.

2)

Über sein Einkommen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

a)

aus nichtselbständiger Arbeit durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten

systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und

nicht lohnsteuerpflichtiges, laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt einschließlich aller

Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen

und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen

Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher

Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitsnehmeranteile) für die

gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,

b)

das keiner einkommenssteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise

Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum

c)

und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den

gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen.

Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen.

d)

Aus allen anderen Einkunftsarten (insbesondere bei selbständiger oder freiberuflicher

Tätigkeit) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen

systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben

angegeben sind.

e)

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche

Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbständiger

Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten

Gewinn sowie die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zu erteilende Auskunft zu belege durch Vorlage

der nachstehenden Unterlagen:

1)

Die abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 mit allen

amtlichen Anlagen (z. B. Analgen N, KSO, GSE, V) und alle dazugehörigen

Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide.

2)

Zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den in Ziffer I. 2. a) angegebenen

Zwölfmonatszeitraum

a)

Detaillierte Lohn- Gehalts- oder Bezügeabrechnungen

b)

Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen

c)

soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.

3)

Zum Renteneinkommen für den gleichen Zeitraum

a)

die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben

b)

die letzte Rentenanpassungsmitteilung

c)

Rentenabrechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die

Kranken- und Pflegeversicherung.

4)

Zum Einkommen aus Kapital im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014

a)

Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den

Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs

b)

Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern

c)

bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen

Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.

5)

Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für 01.01.2012 bis 31.12.2014

a)

spezifizierte Abrechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben

b)

die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen

c)

beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen

V.

6)

Zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft für

den gleichen Zeitraum

a)

vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das

betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung

b)

bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerliche Gewinnerklärungen mit

allen Anlagen

c)

etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum

ergangen sind oder diesen betreffen

d)

soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die

Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute.

3

Aus ihrer Ehe sind die 3 minderjährigen Kinder

4

A.A.  I., geboren am XX.XX..2013,

5

B.B. I., geboren am XX.XX..2011

6

und

7

C.C. I., geboren am XX.XX..2010

8

hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.

9

Der Antragsgegner hat Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der

10

jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes urkundlich anerkannt.

11

Durch notarielle Vereinbarung vom 04.05.2006 haben die Beteiligten hierzu eine

12

Regelung getroffen, die grundsätzlich vorsieht, dass der betreuende Elternteil den

13

anderen Elternteil gegenüber Ansprüchen auf Kindesunterhalt freistellt.

14

Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Trennungs- und Kindesunterhalt,

15

zunächst im Wege des Auskunftsantrags, geltend.

16

Sie beantragt,

17

wie erkannt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Auskunftsantrag abzuweisen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten

21

Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

22

Der Antrag auf Auskunftserteilung ist begründet.

23

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der

24

geforderten Auskunft und Vorlage der geforderten Belege gemäß §§ 1361 Abs. 4,

25

Satz 4, 1605 BGB.

26

Hiernach sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten einander verpflichtet, auf

27

Verlangen über Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur

28

Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist und über die Höhe der Einkünfte

29

entsprechende Belege vorzulegen. Geschuldet ist hierbei eine systematische, konkrete

30

Aufstellung über Einkommen und Vermögen die so beschaffen sein muss, dass sie dem

31

Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des

32

Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Vorzulegen ist hierzu eine übersichtliche Aufstellung

33

des Brutto- und Nettoeinkommens der verschiedenen Einnahmen. Die Darstellung des

34

Endergebnis genügt nicht, sondern es müssen auch alle damit

35

zusammenhängenden Ausgaben aufgeführt werden. Letztere sind im Einzelnen so

36

darzustellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von den

37

unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl.

38

Palandt, § 1580 BGB, Rdnr. 4 m.w.N.).

39

Dieser Verpflichtung, die der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat, steht die notarielle Vereinbarung der Beteiligten nicht entgegen.

40

Den Kindern selbst, für die die Antragstellerin in Prozessstandschaft handelt, kann die

41

Freistellungsvereinbarung nicht entgegen gehalten werden. Im Übrigen wäre ein

42

etwaiger Verzicht auf Trennungs- und Kindesunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4,

43

1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam.

44

Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe die geforderten

45

Einkommenssteuererklärungen noch nicht gefertigt, so ist er dazu mittlerweile auch für

46

das Jahr 2014 zumindest unterhaltsrechtlich verpflichtet.