Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 02.07.2015 – 815 OWi 107/15
ECLI:DE:AGK:2015:0702.815OWI107.15.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Tatkennziffer (TBNR): 137600
Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.
Köln, 02.07.2015
Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Justizbeschäftigte