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Amtsgericht Köln Urteil vom 24.08.2015 – 270 C 159/14

ECLI:DE:AGK:2015:0824.270C159.14.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nicht übernommenen Gutachtergebühren in Höhe von 246,29 € des Sachverständigen H. A. , P-Stra. ,  Köln zu Gutachten-Nr.: 000 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 246,29 EUR gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

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Die Klägerin durfte die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten.

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In Anwendung der durch BGH NJW 2005, 356 aufgestellten Grundsätze kommt es für die Beurteilung, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte, nicht allein auf die Höhe des Schadens an. Die "Bagatellgrenze" ist nicht starr zu handhaben, da sie lediglich ein Indiz dafür darstellt, ob der Geschädigte die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte. In Fällen, in denen auch für den Laien erkennbar lediglich ein geringer (oberflächlicher) Schaden entstanden ist und keine versteckten Schäden zu befürchten sind, kann ggfs. zur Schadensdokumentation und Schadensbezifferung die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend sein - mag auch ein Schaden oberhalb von 700,00 € entstanden sein.

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Allerdings ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Im Regelfall kann ein Laie nicht beurteilen, ob etwa versteckte Schäden drohen. So liegt der Fall hier:

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Insbesondere das von der Klägerin eingereichte Lichtbild Nr. 5 zeigt einen tiefen Riss des Stoßfängers, bei welchem aus Laiensicht versteckte Schäden zu befürchten sind. Auch die Beklagte legt mit Schriftsatz vom 26.03.2015 dar, dass in dem Bereich eine Beschädigung des dahinterliegenden Stoßfängers jedenfalls generell in Betracht kommt, wenn sie ausführt, dass eine mit der Reparatur des Stoßfängers befasste Werkstatt einen dahinter befindlichen Stoßfängerträger im Falle von dessen Beschädigung ebenfalls ersetzen würde.

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Im Streitfall befindet sich der Schaden zudem noch in einem Bereich – dem horizontalen, länglichen Bauteil – des Stoßfängers, bei welchem sich ein Laie berechtigt fragen darf, ob diesesr eine bestimmte Funktion erfüllt (etwa einen Sensor beherbergt) und ob das Bauteil in diesem Bereich weicher ist als in dem restlichen Bereich des Stoßfängers.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:              246,29 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Köln, 24.08.2015Amtsgericht Richter am Amtsgericht