Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 08.07.2016 – 526 Ds 399/16

ECLI:DE:AGK:2016:0708.526DS399.16.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.