Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 08.07.2016 – 526 Ds 399/16
ECLI:DE:AGK:2016:0708.526DS399.16.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3
Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
4
Der Vorwurf des Diebstahls ließ sich nicht nachweisen. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs zu 2 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.