Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 15.08.2016 – 586 Ds 275/16

ECLI:DE:AGK:2016:0815.586DS275.16.00

Tenor

Der Angeklagte ist des Besitzes von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, in 2 Fällen schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in 25 Teilbeträgen zu je 300 EUR zu zahlen, beginnend mit dem 1. des Monats, der auf die Rechtskraft dieses Urteils folgt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigene notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Anl. I-III zu § 1 BtMG, 53 StGB.

Die Einsatzstrafen betragen für den 1. Fall 140 Tagessätze und für den 2. Fall 30 Tagessätze, jeweils zu 50 EUR.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

Richter am Amtsgericht