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Amtsgericht Köln Urteil vom 15.11.2016 – 612 Ls 73/16

ECLI:DE:AGK:2016:1115.612LS73.16.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betrugs kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

- §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Alt, 25 Abs. 1 2. Alt., 56 StGB –

1

G r ü n d e :

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der in Frankreich und der Türkei aufgewachsene Angeklagte lebt seit Oktober 20XX in Deutschland. Seit dem 04.10.20XX betrieb er den „D. Groß- und Einzelhandel“, N.-str. 00 in Köln, als einzelkaufmännisches Unternehmen. Aus diesem Betrieb wurde mit Gesellschaftervertrag vom 23.06.2000 die „D. Getränke GmbH“ mit dem Angeklagten als alleinigem Geschäftsführer und Gesellschafter.

Im Zeitraum vom 06.12.20XX bis 28.06.20XX verschaffte sich der Angeklagte im Rahmen der Unternehmensführung durch die Einreichung inhaltlich unrichtige Pfandrechnungen eine regelmäßige Einnahmequelle in Höhe von insgesamt über 40.000,- €.

Er betrieb im genannten Tatzeitraum einen Rücknahmeautomaten des Herstellers T. GmbH & Co KG mit der Seriennummer 00000000. Hierbei handelte es sich um einen von der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPD GmbH) speziell zertifizierten und dadurch zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen zugelassenen Rücknahmeautomaten, der die dort eingeführten und mit einem Barcode sowie einem Sicherheitskennzeichen der DPD GmbH versehenen Einweggetränkeverpackungen erkennt. Nach der Erkennung generiert der Automat selbständig einen Rohdatensatz, der die in die Automaten eingeführte Verpackung sowie die Uhrzeit dokumentiert. Nach der Erstellung des Rohdatensatzes wird die rückgeführte Verpackung automatisch über ein elektronisches Signal einem Kompaktor zugeführt, der die in ihm zerstörten Verpackungen an einen regelmäßig zu entleerenden Auffangbehälter weiterleitet. Die DPG betreibt mit den Automaten bundesweit ein Pfandsystem im Sinne von § 9 Absatz 1 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Nach der VerpackV ist beim Vertrieb von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ein Pflichtpfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro inklusive Mehrwertsteuer zu erheben. Dieses Pflichtpfand ist zunächst durch den Erstvertreiber der pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung in Deutschland (sog. Erstinverkehrbringer) und im weiteren Verlauf   auf allen Handelsstufen bis zum Endverbraucher hin von dem jeweiligen Abnehmer zu erheben. Bei Rückgabe der Verpackung durch den Endverbraucher ist diesem das zuvor gezahlte Pfand zu erstatten. Dabei besteht die Rücknahme- und Erstattungspflicht gegenüber dem Verbraucher nicht nur für Verpackungen, die die rücknehmende Stelle selbst in den Verkehr gebracht hat, sondern auch für solche, die Wettbewerber vertrieben haben. Daher ist es möglich, dass ein Händler mehr Pfandgeld ausgezahlt als er im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit eingenommen hat. Die DPG gewährleistet über ihre zertifizierten Automaten die Organisation der Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen sowie der Rückzahlung des ausgezahlten Pfandbetrages an die in der Vertriebskette nach den Erstinverkehrbringern tätigen Unternehmen, soweit diese im Rahmen der Rücknahme mehr Pfand ausgezahlt als sie bei der Ausgabe der Verpackungen eingenommen haben (sog. Pfandclearing).

Der Angeklagte manipulierte den oben genannten Rücknahmeautomaten dergestalt, dass die eingeführten Verpackungen nicht wie vorgesehen nach Generierung des Rohdatensatzes durch den Kompaktor zerstört, sondern statt dessen unbeschädigt entnommen und erneut – mehrfach – in den Automaten eingeführt werden konnten. Auf diese Weise erreichte er, dass für eine Verpackung nicht wie vorgesehen lediglich ein, sondern eine Vielzahl von Rohdatensätzen erstellt und zur Erstattung bei den Erstinverkehrbringern geltend gemacht wurden. Das zur Manipulation notwendige Wissen und Instrumentarium hatte der Angeklagte von einem „O.“ gegen Zahlung von 5.000,- € erworben.

Der Angeklagte bzw. die von ihm geführte D. Getränke GmbH stellte seine/ihre gegen die Erstinverkehrbringer  gerichteten Forderungen nicht diesen in Rechnung, sondern bediente sich hierzu der E.E.E. GmbH, die als Dienstleister die in den Rücknahmeautomaten eingeworfenen Einweggetränkeverpackungen ankauft und wöchentlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die eingeworfenen Gebinde Forderungen gegen die Erstinverkehrbringer geltend macht. Dazu bündelt die E.E.E. GmbH als Dienstleister mehrere Rohdatensätze und geht dabei davon aus, dass für jede Verpackung nur ein Rohdatensatz erstellt wurde. Die  E.E.E. GmbH übernimmt dabei einen vorfälligen Zahlungsausgleich, schuldet aber keinen Zahlungsausgleich bzw. hat einen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen, wenn sie bezogen auf das bepfandete Einweggebinde keine Erstattung von dem Erstinverkehrbringer erhält. Die E.E.E. GmbH erwarb mithin von dem Angeklagten bzw. der von ihm geführten GmbH die bepfandeten und anhand der von den Automaten generierten Zählprotokolle ermittelte Anzahl der Einweggebinde zum Preis von 0,25 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und machte den jeweiligen Erstinverkehrbringern die auf sie entfallenden Pfandbeträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Beifügung der Rohdatensätze und einer Pfandabrechnung geltend. Der Zugang dieser Daten bzw. Unterlagen löste nach Ablauf einer Prüffrist von 6 Werktagen innerhalb weiterer 12 Kalendertage die Zahlungspflicht der Erstinverkehrbringer an die E.E.E. GmbH aus. Die Erstinverkehrbringer leisteten ihre Zahlungen auf der Grundlage der Forderungsmeldung und der übersandten Rohdatensätze und gingen dabei von einem ordnungsgemäßen Betrieb der Automaten und damit davon aus, dass für jede Verpackung nur ein Rohdatensatz erstellt worden war. Die E.E.E. GmbH reichte die zunächst nur mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen buchhalterisch dem Angeklagten gutgeschriebenen Beträge nach deren Erhalt sodann an diesen bzw. an die von ihm geführte GmbH weiter.

Den vorstehend aufgeführten Auszahlungen lagen im Tatzeitraum insgesamt 732.722 Rohdatensätze zugrunde. Von diesen wurden mindestens 177.451 durch den Angeklagten betrügerisch auf die vorbeschriebene Weise erstellt. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass der einmalige Einwurf einer jeden Verpackung zulässig ist. Ein Warenkorb wurde daher aus den jeweils für einen Tag ermittelten identischen Warenkorbgruppe abgezogen.

Auf diese Weise wurden im Rahmen des Betriebes des Rücknahmeautomaten T. GmbH & Co KG mit der Seriennummer 00000000 im oben genannten Tatzeitraum folgende Erstinverkehrbringer in nachfolgend aufgelisteter Höhe durch die unberechtigt erlangten Auszahlungen geschädigt:

4

Erstinverkehrbringer

Zeitraum

in Warenkörben

Schaden

A1 GmbH

06.12.2013

-

16.06.2014

951

237,75 €

A 2 GmbH & Co. OHG

10.12.2013

-

16.06.2014

1

0,25 €

A 3 GmbH & Co. oHG

06.12.2013

-

28.06.2014

9298

2.324,50 €

A 4 Deutschland

06.12.2013

-

28.06.2014

2718

679,50 €

A 5

06.12.2013

-

27.05.2014

75

18,75 €

A 6 GmbH

16.12.2013

-

13.01.2014

2

0,50 €

A 7 GmbH

18.12.2013

-

28.06.2014

9158

2.289,50 €

A 8 IMPORT & EXPORT

06.12.2013

-

16.06.2014

6

1,50 €

A 9 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

3975

993,75 €

A 10 GmbH & Co.

06.12.2013

-

28.06.2014

1913

478,25 €

A 11 GmbH

06.12.2013

-

26.06.2014

1044

261,00 €

A 12 GmbH

11.12.2013

-

30.12.2013

2

0,50 €

A 13

06.12.2013

-

28.06.2014

2207

551,75 €

A 14 AG

06.12.2013

-

28.06.2014

95481

23.870,25 €

A 15 KG

06.12.2013

-

28.06.2014

1709

427,25 €

A 16 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

1315

328,75 €

A 17 GmbH

06.12.2013

-

13.01.2014

2

0,50 €

A 18

06.12.2013

-

28.06.2014

527

131,75 €

A 19 GmbH

06.12.2013

-

16.06.2014

224

56,00 €

A 20

06.12.2013

-

28.06.2014

440

110,00 €

A 21

06.12.2013

-

27.06.2014

1045

261,25 €

A 22

18.12.2013

-

27.05.2014

200

50,00 €

A 23 Aktiengesellschaft

11.12.2013

-

16.06.2014

406

101,50 €

A 24 GMBH & Co.KG

11.12.2013

-

12.05.2014

1

0,25 €

A 25

06.12.2013

-

27.05.2014

1

0,25 €

A 26 GmbH & Co KG

06.12.2013

-

28.06.2014

4500

1.125,00 €

Getränkefachgroßhandel A 27

20.12.2013

-

27.05.2014

15

3,75 €

A 28 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

1654

413,50 €

A 29 GmbH

06.12.2013

-

27.05.2014

844

211,00 €

A 30 GmbH & Co. KG

07.12.2013

-

28.06.2014

1892

473,00 €

A 31

11.12.2013

-

27.05.2014

172

43,00 €

A 32 GmbH & Co. KG

06.12.2013

-

28.06.2014

2271

567,75 €

A 33 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

866

216,50 €

A 34 GmbH

07.12.2013

-

28.06.2014

571

142,75 €

A 35 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

1727

431,75 €

A 36 AG & Co. KG

06.12.2013

-

28.06.2014

10254

2.563,50 €

A 37

06.12.2013

-

18.06.2014

1464

366,00 €

A 38 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

3825

956,25 €

A 39 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

2961

740,25 €

A 40 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

736

184,00 €

A 41

06.12.2013

-

28.06.2014

3367

841,75 €

A 42

06.12.2013

-

28.06.2014

317

79,25 €

A 43 KG

06.12.2013

-

28.06.2014

1839

459,75 €

A 44 GmbH

06.12.2013

-

28.06.2014

722

180,50 €

A 45

10.02.2014

-

14.05.2014

274

68,50 €

A 46

06.12.2013

-

28.06.2014

3085

771,25 €

A 47

11.12.2013

-

15.01.2014

1

0,25 €

A 48

10.12.2013

-

28.06.2014

223

55,75 €

A 49 GmbH

06.12.2013

-

27.05.2014

38

9,50 €

A 50 GmbH

06.12.2013

-

16.06.2014

1

0,25 €

A 51

16.12.2013

-

16.01.2014

1

0,25 €

A 52 GmbH

06.12.2013

-

27.05.2014

164

41,00 €

A 53

06.12.2013

-

28.06.2014

965

241,25 €

A 54 KG

06.12.2013

27.05.2014

1

0,25 €

44.362,75 €

5

Der Angeklagte hat sich dadurch in der Form einer natürlichen Handlungseinheit wegen in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugs im besonders schweren Fall (gewerbsmäßiges Handeln) gemäß den §§ 263 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Alt, 25 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar gemacht.

6

Der gesetzliche Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bei der konkreten Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis sowie die fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Andererseits ist der über einen längeren Zeitraum mit beachtlicher krimineller Energie angerichtete Schaden erheblich. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und in der Hauptverhandlung im Einzelnen erörterten Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.

7

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Beim bislang unbescholtenen, geständigen Angeklagten ist die Erwartung gerechtfertigt, dass ihn bereits die Verhängung der Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abhalten wird, ohne dass es einer Haftverbüßung bedarf. In den fast 2 ½ Jahren seit den hier in Rede stehenden Taten hat er sich bereits nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.