Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 09.02.2017 – 72 IN 496/16

ECLI:DE:AGK:2017:0209.72IN496.16.00

Tenor

wird der Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt.

Gründe

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Es ist zu erwarten, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde, § 270 Absatz 2 Ziffer 2 InsO.

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Die zu befürchtenden Nachteile ergeben sich daraus, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schuldners bestehen. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass der Schuldner seit Jahren zahlungsunfähig und nicht in der Lage gewesen ist, seine Vermögensverhältnisse zu überschauen und er erst unter dem Druck eines unabwendbaren Eröffnungsantrages einer Gläubigerin einen Eigenantrag gestellt und begonnen hat, seine Buchhaltung aufarbeiten zu lassen:

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Der Schuldner ist bereits seit Jahren zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO. Daran bestehen keine Zweifel, da allein aus dem früheren Insolvenzverfahren 72 IN 750/06, das am 07.05.2014 aufgehoben worden ist, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von über 600.000,00 € bestehen, die der Schuldner zu keiner Zeit begleichen konnte. Einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er jedoch erst gestellt, nachdem die antragstellende Gläubigerin, die U. L., erklärt hat, dass sie trotz Zahlung des Beitragsrückstandes die Fortsetzung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO beantragen werde und mithin feststand, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr abzuwenden wäre. Im Jahr 2015 hatte der Schuldner noch einen Eröffnungsantrag der M. durch Zahlung des Beitragsrückstandes zur Erledigung gebracht, so dass auf den späteren Antrag der U. L. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO Anwendung findet. Noch nach Antragstellung durch die U. L. hat der Schuldner Fristverlängerung beantragt, um den Antrag durch Zahlung zur Erledigung zu bringen. Dabei hat sich der Schuldner darauf berufen, die U. L. habe ihm zugesagt, den Eröffnungsantrag bei Zahlung aller Rückstände für erledigt zu erklären. Die Mitteilungen der U. L. lassen demgegenüber Zweifel daran aufkommen, dass eine derartige Erklärung von dort je abgegeben worden wäre.

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Für die Jahre 2015 und 2016 liegt keine Finanzbuchhaltung vor. Diese wird erst seit Januar 2017 von dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gefertigt (vgl. dazu auch AG Essen, Beschl. v. 01.09.2015 - 163 IN 14/15, zitiert nach juris).

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Zum anderen spricht gegen die Zuverlässigkeit des Schuldners, dass die Rückstände gegenüber der U. L. , die im unmittelbaren Vorfeld der hiesigen Antragstellung aufgelaufen sind, in Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bestehen, so dass die Nichtzahlung nach § 266a StGB grundsätzlich strafbar ist (vgl. dazu auch AG Essen a.a.O.).

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Bereits aus diesen Umständen ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zu befürchten ist, dass der Schuldner auch im eröffneten Verfahren die Rechte der Gläubiger nicht wahren wird. Bedenken an der Zuverlässigkeit des Schuldners werden durch die Beauftragung eines insolvenzrechtlich erfahrenen anwaltlichen Bevollmächtigten nicht ausgeräumt. Überdies kann eine entsprechende Beauftragung jederzeit beendet werden.

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Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Umstände kann auch nicht außer Acht bleiben, dass dem Schuldner bereits im Verfahren 72 IN 750/06 am 23.04.2013 die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheit versagt worden ist.

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Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 03.02.2017 zu Konflikten mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter vortragen lässt, sprechen diese auch eher gegen als für die Anordnung der Eigenverwaltung.

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Nur am Rande sei bemerkt, dass die Anträge zu 2) und 3) aus dem Schriftsatz vom 03.02.2017 neben der Sache liegen, da ein sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO aus mehreren Gründen vorliegend nicht in Betracht kommt.