Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 15.02.2017 – 72 IN 295/13

ECLI:DE:AGK:2017:0215.72IN295.13.00

Tenor

wird der Beschwerde des Antragstellers, Dr. N.T., Q- Str. 00, 00000 C., gegen den Beschluss vom 18.01.2017 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht erhoben worden.

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Sie hat jedoch der Sache nach keinen Erfolg.

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Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist der Beschluss vom 18.01.2017 zu Recht ergangen.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung lässt an der den Gläubiger treffenden Zweitschuldnerhaftung weder dem Grunde noch der Höhe nach Zweifel aufkommen. Im Einzelnen:

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Davon, dass nach dem Maßstab der angegriffenen Entscheidung ein antragstellender Gläubiger mit Kosten in beliebiger Höhe belastet werden könnte, kann keine Rede sein. Es besteht jedoch hier keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, in welcher maximaler Höhe Sachverständigenkosten im Insolvenzeröffnungsverfahren angemessen sind, da die hier in Rede stehenden Sachverständigenkosten von 1.419,13 € jedenfalls noch im Rahmen des üblichen liegen. Zu bedenken ist, dass die Höhe der Forderung des Antragstellers bei einem Insolvenzeröffnungsverfahren kein tauglicher Maßstab ist, um daran die Angemessenheit von Sachverständigenkosten zu bemessen. Denn der Antragsteller hat auch im Fall, dass sein Antrag Erfolg hat, also das Insolvenzverfahren eröffnet wird, keine Aussicht darauf, in voller Höhe befriedigt zu werden, sondern eine – zumeist nur geringe – Quote zu erwarten. Ein Insolvenzverfahren ist vielmehr auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gerichtet. Bei Bestellung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist gerade (noch) nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang dies möglich sein wird.

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Da bei Vorliegen eines zulässigen Antrages die Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) eingreift und sich die Zweitschuldnerhaftung im Fall der Abweisung mangels Masse aus dem Gesetz ergibt (§ 23 Abs. 1 GKG) ist für die Annahme einer Verpflichtung des Gerichts, den Antragsteller vor Bestellung eines Sachverständigen anzuhören, kein Raum.

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Auch hält das Gericht daran fest, dass der Zusatz „Ich bin nicht bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen“ nur dahingehend verstanden werden konnte, dass keine Bereitschaft bestünde, einen Kostenvorschuss für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 InsO zu zahlen. Die Frage, welche Konsequenz es hätte, wenn im Eröffnungsantrag ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, dass keine Bereitschaft bestünde, Auslagen im Eröffnungsverfahren zu tragen, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Diese wäre indessen nicht zwingend dahingehend zu beantworten, dass der Eröffnungsantrag dann unzulässig wäre; die Mitteilung, eine gesetzlich angeordnete Kostenhaftung abzulehnen könnte auch schlicht als unbeachtlich anzusehen sein. Indessen ist eine derartige Erklärung bezogen speziell auf Auslagen im Eröffnungsverfahren hier nicht abgegeben worden. Prozessuale Erklärungen dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie zur Unzulässigkeit des Antrages führen würden oder auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet wären, wenn eine andere, sinnvolle Bedeutung naheliegt. Da es nahegelegen hat, dass – wie häufig – zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass keine Bereitschaft bestünde, einen Kostenvorschuss für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 InsO zu zahlen, war auch eine gerichtliche Rückfrage zur Bedeutung des Zusatzes bzgl. der Kosten nicht veranlasst.