Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Beschluss vom 20.03.2017 – 507a XIV(B) 3/17
ECLI:DE:AGK:2017:0320.507A.XIV.B3.17.00
Tenor
Der Beschwerde vom 17.03.2017 gegen den Haftbeschluss vom 02.03.2017 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
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Da die Beschwerde vom 02.03.2017 nicht näher begründet wurde, ergeben sich aus dieser keine Gesichtspunkte, die gegen den angegriffenen Beschluss sprechen. Da der Betroffene sich in Haft befindet, kann der Eingang einer Beschwerdebegründung auch nicht abgewartet werden. Denn dies würde eine Verfahrensverzögerung zu Lasten des Betroffenen bedeuten.
3
Ausgefertigt
, Justizbeschäftigte (mD)als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle