Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 13.04.2017 – 613 Ls 59/16

ECLI:DE:AGK:2017:0413.613LS59.16.00

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

Köln, 13.04.2017

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Schöffengericht