Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Urteil vom 13.04.2017 – 613 Ls 59/16
ECLI:DE:AGK:2017:0413.613LS59.16.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
6
Köln, 13.04.2017
Amtsgericht
Schöffengericht