Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Urteil vom 22.12.2017 – 526 Ds 510/17

ECLI:DE:AGK:2017:1222.526DS510.17.00

Tenor

Der Angeklagte T. wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2016 (Aktenzeichen 537 Ds 619/16) verhängten Strafe unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1,

Abs. 3 Nr. 1, 27, 28 Abs. 2, 52, 56 StGB

Der Angeklagte G.wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 259 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 56 StGB

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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I.

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1. Der Angeklagte N. T. wurde am 00.00.1991 in C. in Montenegro geboren. Er ist montenegrinischer Staatsangehöriger und nach Roma-Art verheiratet. Er hat vier Kinder im Alter von 7, 4, 2 und 1 Jahr. Der Angeklagte T. übt keinen Beruf aus und lebt von Sozialleistungen. Der Angeklagte T.ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.05.2017 weist fünf Eintragungen auf.

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1.

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Entscheidungsdatum: 19.01.2009

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entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft Köln

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BKZ entsch. Behörde: R3300S

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Aktenzeichen: 193 Js 40/09

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Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Datum der (letzten) Tat: 25.12.2008

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Angewendete Vorschriften: StVG § 21

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zusätzliche Angaben: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG

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2.

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Entscheidungsdatum: 05.03.2013

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entscheidende Behörde: Amtsgericht Köln

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BKZ entsch. Behörde: R3306

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Tatbezeichnung: Sachbeschädigung

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Datum der (letzten) Tat: 06.12.2011

21

Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c

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zusätzliche Angaben: Erbringung von Arbeitsleistungen

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Ermahnung

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Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

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3.

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Entscheidungsdatum: 03.07.2013

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entscheidende Behörde: Amtsgericht Essen

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BKZ entsch. Behörde: R2503

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rechtskräftig seit: 11.07.2013

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Tatbezeichnung: Wohnungseinbruchdiebstahl

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Datum der (letzten) Tat: 26.01.2013

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Angewendete Vorschriften: StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 242 Abs. 1, § 74, § 56, § 25 Abs. 2

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zusätzliche Angaben: Bewährungszeit verlängert bis 10.01.2017

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Einziehung

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Bewährungszeit bis 10.07.2016

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7 Monate Freiheitsstrafe

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4.

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Entscheidungsdatum: 13.01.2016

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entscheidende Behörde: Amtsgericht Köln

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BKZ entsch. Behörde: R3306

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rechtskräftig seit: 17.02.2016

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Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung

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Datum der (letzten) Tat: 25.09.2015

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Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 229

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zusätzliche Angaben: 20 Tagessätze zu je 30,00 Euro Geldstrafe

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Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Köln am 16.12.2016 (Aktenzeichen 537 Ds 619/16) wegen Hehlerei in zwei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrugs sowie Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

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(…)

50

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

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1. In der Zeit zwischen dem 27.08.2015 und dem 10.09.2015 erlangten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgte Person entsprechend eines gemeinsamen Tatplans und in Kenntnis der deliktischen Herkunft den Pkw Mercedes GLA FIN: 000, wobei die gesondert verfolgte Person die Kontakte zu den Zulieferern des Fahrzeugs herstellte. Das Fahrzeug ist in der Nacht zum 27.08.2015 im Grenzgebiet von Frankreich und Belgien gestohlen worden.

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2. Am 10.09.2015 traf sich der Zeuge B.gegen 13:30 Uhr aufgrund eines Verkaufsinserats auf der Internetplattform „mobile.de“ mit dem Angeklagten am Bahnhof Köln-Süd. Die gesondert verfolgte Person, die zuvor den Kontakt zu den Zulieferern des Fahrzeugs hergestellt hatte, wartete in einem nahe geparkten Fahrzeug. An den zu veräußernden Pkw Mercedes GLA FIN: 000 waren die amtlichen Kennzeichen BM-XXX montiert, um die amtliche Zulassung des Pkw vorzutäuschen. Der Angeklagte wies sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen -entsprechend des gemeinsamen Tatplans- mit einem gefälschten Ausweisdokument, ausgestellt auf den Namen I.  aus, welchen die gesondert verfolgte Person zuvor von einem anderen erlangt hatte. Der Angeklagte und die gesondert verfolgte Person beabsichtigten auf diese Weise, die Identität des Angeklagten zu verschleiern. Im Vertrauen auf den Eigentumserwerb übergab der Zeuge B. den Kaufpreis in Höhe von 27.000,- Euro gegen Übergabe u. a. des Fahrzeugs, zweier Fahrzeugschlüssel und zwei total gefälschter Zulassungsbescheinigungen. Die Zulassungsbescheinigungen wiesen als Halter einen Herrn I.  aus, um den Eindruck zu erwecken, der Angeklagte sei der rechtmäßige Inhaber des Fahrzeugs. Sodann verließen der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte das Bahnhofsgelände.

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3. Aufgrund eines Inserats auf der Internetplattform „mobile.de“ traf sich die Zeugin C. am 11.03.2016 gegen 08:00 Uhr mit dem Angeklagten in Köln-Deutz am Bahnhof. Der Angeklagte fuhr das inserierte Fahrzeug Range Rover Evoque mit den zuvor montierten Kennzeichen D-XXX vor, um den Anschein zu erwecken, das Fahrzeug wäre amtlich zugelassen. Auch wies sich der Angeklagte mit einem totalgefälschten Personalausweis, ausgestellt auf den Namen U. X. aus, welchen die gesondert verfolgte Person zuvor von einer anderen Person erlangt hatte. Auf diese Weise beabsichtigten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Person, die Identität des Angeklagten zu verschleiern. Die totalverfälschte Zulassungsbescheinigung, die er der Zeugin vorzeigte, wies ebenfalls den Namen des U. X.  aus, um den Anschein zu erwecken, der Angeklagte sei der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs. Da der Angeklagte der Forderung der Zeugin, das Fahrzeug beim örtlichen TÜV vorzuführen, nicht nachkam, kam der Kaufvertrag nicht zustande.

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4. In der Zeit zwischen dem 30.05.2016 und dem 31.05.2016 erlangten der Angeklagte und die gesondert verfolgte Person entsprechend eines gemeinsamen Tatplans und in Kenntnis der deliktischen Herkunft den Pkw Mercedes E-Klasse FIN: 000 . Das Fahrzeug ist in der Zeit zwischen dem 28.05.2016 und dem 31.05.2016 deliktisch erlangt worden. Eigentümer des Fahrzeugs ist die Firma AO.

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5. Aufgrund eines Internetinserats vereinbarten der Zeuge W. , der Angeklagte und die gesondert verfolgte Person ein Treffen für den 31.05.2016 am Flughafen KölnBonn zwecks Veräußerung des zuvor deliktisch erlangten Pkw Mercedes E-Klasse FIN: 000 Farbe: rot. Um die amtliche Zulassung des Fahrzeugs vorzutäuschen, montierten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte gegen 05:30 Uhr entsprechend eines gemeinsam gefassten Tatplans die Kennzeichen AC-111 auf dem Park & Ride Parkplatz an der Gotlandstraße in Köln an das zu veräußernde Fahrzeug. Sodann verließen sie mit dem Fahrzeug Mercedes C 180 Kompressor Farbe blau den Parkplatz.

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6. Der Angeklagte verfügte am 31.05.2016 in Köln über einen totalgefälschten Personalausweis und totalgefälschte Zulassungsbescheinigungen, ausgestellt auf den Namen N. Y. und mit dessen Lichtbild hinterlegt, um beim Verkauf des Fahrzeugs Mercedes E-Klasse FIN:000 seine Identität zu verschleiern und den Anschein zu erwecken, er sei der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs. Die Ausweisdokumente erlangte er zuvor von dem gesondert Verfolgten, der durch die Vorlage der Dokumente ebenfalls einen reibungslosen Verkauf des Fahrzeugs beabsichtigte.

57

Der Angeklagte hat sich damit einer Hehlerei in zwei Fällen, einer Urkundenfälschung in zwei Fällen, einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß §§ 259 Abs. 1, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB schuldig gemacht.

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Die gesetzlichen Strafrahmen der Hehlerei, der Urkundenfälschung sowie des Betruges sehen jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der gesetzliche Strafrahmen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

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Zu Gunsten des Angeklagten konnte vorliegend sein Geständnis berücksichtigt werden.

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Zu seinen Lasten war indes zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig aus dem Bereich der Vermögensdelikte vorbestraft ist.

61

Unter Berücksichtigung der Schwere der Taten hält das Gericht vorliegend für die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, für jede Hehlerei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für jede Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Soweit das Gericht kurze Freiheitsstrafen verhängt hat, war jeweils eine Geldstrafe nicht mehr ausreichend. Vielmehr konnte alleine die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen dem Angeklagten noch einmal vor Augen führen, dass er keine Straftaten begehen darf.

63

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht nach nochmaliger Abwägung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.

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Diese Freiheitsstrafe konnte auch noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Maßgeblich hierfür ist, dass der Angeklagte nunmehr eine Arbeitsstelle aufweisen kann und er auch nachweislich nach seiner Untersuchungshaft keine weiteren Straftaten mehr begangen hat, während der Mittäter weiterhin gleich gelagerte Delikte begangen hat. (…)“

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2. Der Angeklagte G. wurde am 26.02.1986 ebenfalls in C. in Montenegro geboren. Auch er ist montenegrinischer Staatsangehöriger und nach deutschem Recht verheiratet. Der Angeklagte G. hat vier Kinder im Alter von 10, 9, 7 Jahren und 2 Monaten. Der Angeklagte G. geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von Sozialleistungen. Der Angeklagte G. ist ebenfalls bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.05.2017 weist eine Eintragung auf. Am 04.11.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim (Aktenzeichen 14 Cs 1082/14) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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II.

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1.

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In der Nacht zum 24.04.2016 gegen 04:30 Uhr drangen unbekannte Täter in das Haus der Geschädigten O. und M.  E. , 11 Rue F. in S. ein und zwangen die Geschädigten unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu dem vor dem Haus abgestellten Mercedes AMG, FIN 222, amtliches französisches Kennzeichen CY-333

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Der gesondert verfolgte Q. T. vermittelte das Fahrzeug spätestens am 25.04.2016 von den Vortätern zum Verkauf an den Angeklagten E. G. , woraufhin sich dieser und der gesondert verfolgte H. Z.  mit dem von E. G. angemieteten Ford Kuga, amtliches Kennzeichen WI-444, in den Nachmittagsstunden des 25.04.2016 zu einer Tankstelle in Belgien begaben, um das Fahrzeug von Q. T.  zu einem unbekannten Kaufpreis zu übernehmen.

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Am 25.04.2016 ab 17:30 Uhr überführte H. Z. c den nunmehr mit den gefälschten Kennzeichen LEV-555 versehenen Mercedes nach Deutschland, während der Angeklagte E. G. ihm in dem Mietfahrzeug folgte.

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H. Z.  stellte das zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeug auftragsgemäß in Köln-Westhoven, A.weg ab, wo es am 26.04.2016 polizeilich sichergestellt werden konnte.

73

2.

74

Am frühen Morgen des 04.04.2016 entwendeten K. N.  und weitere unbekannte Täter einen VW Tiguan, FIN 666 mit dem amtlichen französischen Kennzeichen DM-777, den die Geschädigte D.  vor ihrer Anschrift, 3 Rue i. in Arques/Frankreich abgestellt hatte. Am 29.04.2016 gelangte der gesondert verfolgte O. T. in den Besitz des Fahrzeugs, den der gesondert verfolgte H. Z.  auftragsgemäß zunächst gesäubert und vermutlich auch mit dem entstempelten Kennzeichen LEV-555 versehen hatte. Bereits am 01.05.2016 stellten O. T.  und der Angeklagte N. T.  einen Kontakt zu einer Kaufinteressentin her, woraufhin sich T. T. , N. T.  und H. Z. zu dem zunächst in der Rennbahnstraße in Köln abgestellten Pkw begaben, um diesen absprachegemäß mit O. T.  im Messebereich in Köln-Deutz an die Kaufinteressentin zu verkaufen. Nachdem diese allerdings misstrauisch geworden war, verbrachten H. Z. , T. T.  und N. T.  das Fahrzeug wieder an den Abstellort in der Rennbahnstraße. Am 04.05.2016 stellte der Zeuge KHK J. das in der Rennbahnstraße 145 abgestellte Fahrzeug sicher.

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III.

76

Der AngeklagteT.  hat sich damit wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 28 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.

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Der Angeklagte G. hat sich damit wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 259 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.

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IV.

79

Die Feststellungen zu den Personen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

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Die Feststellungen zu den jeweiligen Taten beruhen auf dem glaubhaften Geständnis, das beide Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben haben.

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V.

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1.

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Hineinschlich des Angeklagten T. hat das Gericht den Strafrahmen des § 260 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgeht. Gemäß § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 StGB hat das Gericht sodann den Strafrahmen herabgesetzt, so dass ein Strafrahmen zur Verfügung stand, der von einer Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahre 6 Monate oder Geldstrafe reichte. Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten T. zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tatbeute in Form des Fahrzeugs dem inkriminierten Kreislauf bereits entzogen und sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten mussten sich jedoch die zahlreichen Vorstrafen auswirken sowie der Umstand, dass es sich bei dem Tatobjekt um ein hochwertiges Kfz handelte. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Einsatzstrafe von

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10 Monaten

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für tat- und schulangemessen. Gemäß § 55 StGB war sodann eine nachträgliche Gesamtstrafe im Hinblick auf die Verurteilung des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 537 Ds 619/16) vom 16.12.2016 zu bilden. Dabei war die hiesige Einsatzstrafe von 10 Monaten zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung der in dem Verfahren 537 Ds 619/16 verhängten Einsatzstrafen von 8 Monaten für die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, zweifacher Hehlerei mit jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zwei Fällen der Urkundenfälschung mit jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe und einem Fall des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen mit 3 Monaten Freiheitsstrafe maßvoll zu erhöhen, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden durfte. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T. sprechenden Umstände, dabei vor allem zu seinen Gunsten die in beiden Verfahren abgegebenen vollumfänglichen Geständnisse, die die Hauptverhandlungen erheblich verkürzt haben sowie die Vorstrafen zu seinen Lasten hielt das Gericht eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von

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1 Jahr und 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen. Die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Es ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte T. allein die Verurteilung in hinreichendem Maße zur Warnung dienen lässt, dass er künftig auf die Begehung weiterer Straftaten verzichten wird und sich insofern von dem - wohl schädlichen - Einfluss seiner Verwandten entziehen wird. Sein Bruder ist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass ihm dies ein warnendes Zeichen sein dürfte.

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2.

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Hinsichtlich des Angeklagten G. hat das Gericht den Strafrahmen des § 259 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe reicht. Zu Gunsten des Angeklagten war ebenfalls sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er - bis auf eine einmalige geringfügige Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen - bislang unbestraft ist. Zu seinen Lasten mussten sich jedoch beim Angeklagten G.  auswirken, dass das Hehlgut in Form eines hochwertigen Kraftfahrzeuges von erheblichem Wert war. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten G. sprechenden Umstände hielt das Gericht sodann eine

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Freiheitsstrafe von 7 Monaten

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für tat- und schulangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB ohne weiteres zur Bewährung ausgesetzt werden. Es handelt sich um die erste wirkliche Verurteilung des Angeklagten, wenn man von der Vorverurteilung zu einer Geldstrafe von insgesamt 100 Euro wegen Schwarzfahrens absieht. Infolgedessen kann davon ausgegangen werden, dass allein die Verurteilung ausreichend ist, um den Angeklagten G. von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da er dann mit dem Widerruf der Bewährungsaussetzung zu rechnen hat.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 465 Abs. 1 StPO.