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Amtsgericht Köln Beschluss vom 12.03.2018 – 146 C 138/15

ECLI:DE:AGK:2018:0312.146C138.15.00

Tenor

werden der Tenor und die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 41,77 Euro zu zahlen sind.

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Berichtigungsbeschluss

Gründe

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Zweck der Vorschrift des § 319 ZPO ist es, Fehler bei der Erklärung des Gewollten zu berichtigen. Vorausgesetzt wird daher stets eine fehlerhafte Niederlegung des Urteils in Form einer Abweichung zwischen dem von dem Gericht Gewollten und dem vom Gericht Erklärten. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen klassischen Rechenfehler, da die Berechnung in den Entscheidungsgründen in sich schlüssig ist. Allerdings wollte das Gericht die Auslagen selbstverständlich RVG-konform mit 20% wie folgt berechnen:

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0,65fache Geschäftsgebühr aus 369 Euro 29,25 Euro

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Auslagen 20%                                                 5,85 Euro

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Mehrwertsteuer                                              6,67 Euro

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Summe                                                          41,77 Euro

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Köln, 12.03.2018

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