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Amtsgericht Köln Urteil vom 08.10.2018 – 530 OWi 134/18

ECLI:DE:AGK:2018:1008.530OWI134.18.00

Tenor

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

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Die Bezirksregierung Köln hat gegen die Betroffene unter dem 08.06.2017 einen Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 1+2, 41 SchulG.

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Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt:

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Begründung:

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Die X., H-Str., 00000 O. hat angezeigt, dass Ihr Sohn A. im Schuljahr 2016/2017 gem. beigefügter Auflistung der Fehlzeiten dem Schulunterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Auch ließen Sie die Aufforderung zur Stellungnahme vom 18.01.2017 unbeantwortet. Außerdem hat die Schule zwischenzeitlich weitere Fehlzeiten mitgeteilt.

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Gemäß §41 Abs. 1 Satzt 2 SchulG haben Sie als Erziehungsberechtigte die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ihr Sohn regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt. Dieser Pflicht sind Sie nicht ausreichend nachgekommen. Sie haben zudem rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt. Sie hätten wissen müssen, dass Sie für den Schulbesuch zu sorgen haben und hierzu wären Sie auch imstande gewesen. Diese Pflichtverletzung stellt gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

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Falls Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung des Bußgeldes nicht zulassen, besteht die Möglichkeit der ratenweisen Zahlung. In diesem Fall bitte ich um telefonische oder schriftliche Mitteilung.

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Beiblatt zur Versäumnisanzeige

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Der o. a. Schüler fehlte an folgenden Unterrichtstagen unentschuldigt:

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26.-30.09.2016

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04.-06.10.2016

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07.10.2016 entschuldigt

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24.10.20216: Antrag/Brief der Mutter zur Beurlaubung des Schülers

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25.10.2016-28.10.2016, 31.10.2016

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02.-04., 07.-11., 14.-28., 21.-25., 28-30.11.2016

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1.,2., 5.-9., 12.-16. Dezember 2016

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Email durch die Mutter zur Entschuldigung vom 16.12.2016.

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Nach Einvernahme des Zeugen G. war A. U. zu den oben aufgeführten Zeiten jedoch aus medizinischen Gründen nicht schulfähig. Bei ihm wurde eine Autismus-Spektrumsstörung (Asperger-Syndrom) diagnostiziert, die es ihm unmöglich macht, am Regelunterricht teilzunehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen würde eine zwangsweise Durchsetzung des Schulbesuchs zu unumkehrbaren Entwicklungsschäden bei A führen.