Rechtsprechung / Amtsgericht Köln

Amtsgericht Köln Beschluss vom 09.03.2023 – 35 IV 250/22

ECLI:DE:AGK:2023:0309.35IV250.22.00

Tenor

Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt P.K. A. W. U. auf Erteilung eines Annahmebestätigung des Amtes als Testamentsvollstrecker für die inzwischen geborene Nacherbin zum Zeitpunkt der Geburt wird zurückgewiesen.

Gründe

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In dem Einzeltestament des Erblassers vom 00.00.0000 hat dieser bestimmt, dass seine Ehefrau befreite Vorerbin sein soll.

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Nacherbe soll die am 00.00.0000 geborene Tochter des Erblassers sein.

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Da der Erblasser keine Angaben gemacht hat, wann der Nacherbfall eintreten soll,

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gilt gem. § 2106 Abs. 1 BGB, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintritt.

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Nur für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Nacherbin noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht hat, bestimmte der Erblasser den Antragsteller als Testamentsvollstrecker bezüglich der Nacherbschaft.

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Ob die Nacherbin zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls das 21.Lebensjahr erreicht hat, ist ungewiss.

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Aus dem Testament vom 00.00.0000 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von dem Erblasser gem. §§ 2222 BGB gewollt war, den Antragsteller zu dem Zweck zu ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte der Nacherbin ausüben soll.

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Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Erblasser seine Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt und diese auch bezüglich des für die Tochter ausgesetzten Vermächtnis als Testamentsvollstreckerin bestimmt hat, dafür dass eine Kontrolle der Vorerbin durch einen vor dem Nacherbfall eingesetzten Testamentsvollstrecker nicht gewollt war.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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