Rechtsprechung / Amtsgericht Köln
Amtsgericht Köln Strafbefehl vom 31.03.2023 – 525 Cs 200/23
ECLI:DE:AGK:2023:0331.525CS200.23.00
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wird gegen X.
wegen Körperverletzung
eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 700,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden X. die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt X.,
am 17.07.2022 in Köln
vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
X. wird Folgendes zur Last gelegt:
Am Tattag gegen 06:08 vesetzte X. auf dem Bahnsteig der KVB-Haltestelle Neumarkt in Richtung Hauptbahnhof dem Geschädigten L. einen schmerzhaften Kopfstoß gegen dessen Nase, der dazu führte, dass der Geschädigte sich auf die Lippe biss. Ferner erlitt der Geschädigte eine Nasenbeinprellung.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I.
Einlassung X.
II.
Zeugen:
1)H.L.
, XXXXX Erftstadt, Bl. 2 d. Akte
2)
Z. D. , , Bl. 3 d. Akte
III.
Gegenstände des Augenscheins:
1)
Lichtbilder/Lichtbildmappe, Bl. 7-10 d. Akte
2)
Datenträger, Bl. 18 d. Akte
IV.
Urkunde/n:
1)
ärztliches Attest, Bl. 6 d. Akte
2)
Beiakte/n:
Rechtsbehelfsbelehrung
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